So schön der Schneefall im Winter manchmal auch sein mag, so lästig kann das Schneeräumen und Streuen auf der anderen Seite sein. Doch wer ist eigentlich für das das Schneeräumen und Streuen verantwortlich und ist eine Streupflicht gegebenenfalls auch auf andere Personen übertragbar?
Inhalt
Streuen im Winter: Eigentümer und Mieter unterliegen Sorgfaltspflicht
Grundstückseigentümer und Mieter unterliegen einer Sorgfaltspflicht, die durch die Rechtsprechung konkretisiert wurde. Wer sich bei Glatteis und Schnee nicht an die Streu- und Räumpflicht hält, dem drohen bei Unfällen Schadensersatzforderungen.
Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers
Der Eigentümer ist verkehrssicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass er dafür zu sorgen hat, dass von seinem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Allerdings entsteht die Streupflicht erst bei konkreter Glatteisgefahr. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, Vorsorge zu treffen.
Ausnahme: Wenn die Wetterlage zu vorbeugenden Kotrollen Anlass gibt.
Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11
Streupflicht des Eigentümers: Zeitraum & Häufigkeit
Viele Kommunen haben den Zeitpunkt, von dem an gestreut werden muss, festgelegt. Ist dies nicht der Fall, gilt allgemein: Die Streupflicht beginnt gegen 07.00 Uhr und endet gegen 20.00 Uhr.
Mit dem einmaligen Streuen oder Schneeräumen ist es nicht immer getan.
Der Bundesgerichtshof hat eine Wiederholung dann gefordert, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Nur bei extremen Wetterlagen darf darauf verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die Maßnahmen wirkungslos bleiben. Die Rechtsprechung hat jedoch entschieden, dass auch Eisregen und gefrierender Sprühregen nicht automatisch von der Streupflicht entbindet.
Bei starkem Schneefall muss nicht sofort mit dem Räumen und Streuen begonnen werden. Eine gesteigerte Streupflicht besteht bei Grundstücken mit Einrichtungen, die einen starken Besucherverkehr mit sich bringen wie Gast- und Sportstätten, Theater, Kinos.
Streupflicht des Eigentümers: Räumlicher Umfang
Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer und Vermieter, auf die die Gemeinde eine allgemeine Räum- und Streupflicht nicht übertragen hat, aus dem Mietvertrag nicht verpflichtet, über die Grundstücksgrenze hinaus Teile von öffentlichen Wegen zu räumen.
Die dem Vermieter einer Wohnung gegenüber seinen Mietern obliegende Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf den Bereich des Grundstücks des Vermieters. Entsprechendes gilt für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen worden ist.Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2018, Az. VIII ZR 255/16
Wird ein Privatgrundstück von Passanten als Abkürzung genutzt und dies vom Eigentümer geduldet, können Verkehrssicherungspflichten ausgelöst werden. Allerdings gelten diese nur sehr eingeschränkt.
Eigentümer sind aber dann nicht nur für ihren eigenen Grund und Boden verantwortlich, wenn die Kommune die entsprechende Pflicht auf die Bürger übertragen hat. Sie müssen oft auch die gemeindlichen Gehwege vor dem Grundstück, zum Teil auch bei fehlendem Gehweg und enger Straße bis zur Mitte der Straße, streuen.
Übertragung der Streupflicht auf den Mieter
Der Eigentümer kann die Streu- und Räumpflicht auf einen anderen übertragen, vorzugsweise den Mieter, aber auch Nachbarn oder beauftragte Firmen. Der Eigentümer ist jedoch verpflichtet, diese Übertragung angemessen zu überwachen.
Die Übertragung der Streupflicht setzt eine klare Absprache voraus. Nur dann haften Mieter oder Nachbar in vollem Umfang.
Die Verteilung auf die Anzahl der Mietparteien darf nicht erheblich ungerecht verteilt sein.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Vermieter-Merkblatt zur Schnee- & Räumpflicht, das Sie hier kostenfrei herunterladen können.
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