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LG Berlin zur Verlängerung der gerichtlichen Räumungsfrist

LG Berlin zur Verlängerung der gerichtlichen Räumungsfrist

Fristverlängerung Räumungsfrist

Wird der Mieter auf Grundlage des § 721 Abs. 1 ZPO zur Räumung unter Gewährung einer Räumungsfrist durch das Gericht verurteilt, kann diese Frist auf Antrag des Mieters verlängert werden. Das LG Berlin hat nun in einem aktuellen Beschluss konkretere Angaben dazu gemacht, wie das Gericht bei einem solchen Fristverlängerungsantrag umzugehen hat.

Antrag auf Fristverlängerung der Räumungsfrist

Der Antrag auf Fristverlängerung der Räumungsfrist ist in der Zivilprozessordnung geregelt.

Maßgeblich sind hier § 721 Abs. 1, 3 ZPO:

Abs. 1: 

Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. (…)

Abs. 3:

Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. (…)

LG Berlin zur Begründung eines Verlängerungsantrags des Mieters

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 23.06.2020 (Az. 67 T 57/20) nun Vorgaben dazu gemacht, wie das Gericht mit der Begründung des Verlängerungsantrages durch den Mieter umzugehen hat.

Behauptet dieser, seine Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum hätten nicht ausgereicht, müsse das Gericht tatsächliche Feststellungen dazu treffen, ob die Bemühungen des Mieters hinreichend intensiv gewesen seien. Es reiche also nicht aus, wenn beispielsweise der gesundheitliche Zustand des Mieters von vorneherein als nicht maßgeblich praktisch unberücksichtigt bleibe.

Im konkreten Fall kam die Besonderheit dazu, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum auch pandemiebedingt durch die mit Corona verbundenen Beeinträchtigungen erschwert sei.

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Interessenabwägung ausschlaggebend

Das Landgericht führt aus, dass bei der im Rahmen des § 721 Abs. 3 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung das Amtsgericht den gesamten Vortrag des Mieters zu berücksichtigen und – erforderlichenfalls nach Durchführung einer Beweisaufnahme – darüber zu befinden habe, ob dem Mieter auch bei hinreichend intensiver Suche tatsächlich die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der Räumungsfrist möglich sei.

Dabei seien nicht nur die besonderen persönlichen Verhältnisse des Mieters zu berücksichtigen. Es soll ausdrücklich auch berücksichtigt werden, ob ihm mit Blick auf die zur rechtzeitigen Beschaffung von Ersatzwohnraum wegen der zusätzlichen pandemiebedingten Erschwernisse Beweiserleichterungen zu Gute kommen könnten.