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Revision: Einstellung der Räumungsvollstreckung

Revision: Einstellung der Räumungsvollstreckung

Zuletzt aktualisiert am 10.02.2021

Die Mieter wurden im Räumungsverfahren verurteilt, die Mietsache zu räumen und herauszugeben. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Mietern eingeräumt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn die Vermieterin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit

Das ist ein üblicher Tenor hinsichtlich der Zwangsvollstreckung. Die Mieterseite kann also durch Geldzahlung die vorläufige Vollstreckbarkeit  – und damit die Räumung durch den Gerichtsvollzieher – abwenden, wenn die Vermieterseite nicht gleichzeitig eine Sicherheitsleistung hinterlegt.

Besonderheit in der Revisionsinstanz

Die Mieter haben in der Revisionsinstanz beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.02.2020 (Az. V ZR 201/19) jedoch entschieden, dass die Mieter darauf keinen Anspruch haben. Grundlage sei § 719 Abs. 2 ZPO:

„Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.“

Die Mieter hätten die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan.

Unersetzlicher Nachteil

Nicht unersetzlich seien Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden könne. Deswegen könne er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt habe. Habe der Schuldner dies versäumt, komme eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

Die Mieter hätten vorliegend in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt. Es sei darüber hinaus weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei.

Eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, sei anerkannt, wenn es das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen habe, eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO anzuordnen. Diese Ausnahme greife hier aber nicht ein, weil das Berufungsgericht den Mietern eine Abwendungsbefugnis gewährt habe.

Volltext der Entscheidung: Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.

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