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Änderungen am Gebäudeenergiegesetz: “Heizungsgesetz” beschlossen

Änderungen am Gebäudeenergiegesetz: “Heizungsgesetz” beschlossen

Änderungen Heizkostenverordnung für Vermieter
Zuletzt aktualisiert am 27.02.2024

Die Änderungen am sog. Heizungsgesetz bzw. Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind am 08.09.2023 vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat hat die Regelung am 29.09.2023 gebilligt, nachdem ein Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses durch das Bundesland Bayern keine Mehrheit fand. Welche Neuerungen es dadurch geben wird, haben wir für Sie im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Gesetzesentwurf zu Änderungen am Gebäudeenergiegesetz

Grundlage war eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie mit Änderungen am ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 17.05.2023. Zuvor hatte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss vor der Sommerpause verhindert. Das GEG kann jedoch erst in Kraft treten, nachdem der Bundesrat zustimmt, was allerdings in Kürze zu erwarten ist.

Heizungsgesetz beschlossen – Was sind die Neuerungen?

Ab dem 01.01.2024 soll möglichst jede neu installierte Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Diese Vorgabe ist nicht an eine Technologie gebunden. So sollen schrittweise Öl- und Gasheizungen ausgetauscht werden. Die Regelung gilt ab diesem Zeitpunkt unmittelbar allerdings nur für Neubaugebiete.

Bestandsgebäude werden erst in die Pflicht genommen, wenn eine sog. kommunale Wärmeplanung vorliegt. Diese muss in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30.06.2026 und für kleinere Gemeinden spätestens ab dem 30.06.2028 zur Verfügung stehen. Auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung sollen Eigentümer entscheiden können, ob ein Anschluss an ein Wärmenetz oder eine standortgebundene Heizung erfolgt.

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.

Gasheizungen, die auf Wasserstoff umstellbar sind, können bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung eingebaut werden. Falls diese kein Wasserstoffnetz vorsieht, gelten stufenweise Anforderungen an die Beimischung klimaneutraler Gase. Im Gesetz ist eine Beratungspflicht geregelt, die vor dem Einbau neuer Heizungen greift.

Es existiert eine spezielle Fristenregelung, nach der im Fall eines Heizungstausches, aus welchen Gründen auch immer er vorgenommen wird, für eine Zeit von maximal 5 Jahren eine neue oder gebrauchte Heizungsanlage betrieben werden kann, die die 65 Prozent-Vorgabe nicht erfüllt.

Im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung müssen Vermieter eine Kappungsgrenze von 50 Cent/qm für alle Heizungsaustausche beachten und Fördermittel von den umlagefähigen Kosten abziehen, können aber grundsätzlich 10 Prozent der Kosten umlegen. Werden keine Fördermittel in Anspruch genommen, können wie bisher 8 Prozent der Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Bis zum 31.12.2044 darf noch mit fossilen Brennstoffen geheizt werden.

Welche Fördermöglichkeiten sind vorgesehen?

Die Förderung des Heizens mit erneuerbaren Energien ist noch nicht abschließend geregelt.

Allerdings scheinen die folgenden Grundsätze bereits festzustehen:

Insgesamt ist im besten Fall eine Förderung von 70 Prozent der Investitionskosten möglich.

Alle Antragsteller können eine Förderung von 30 Prozent der gesamten Investitionskosten erhalten.

Haushalte, die sich im Eigentum befinden, können zusätzlich 30 Prozent Förderung erhalten, falls das zu versteuernde Jahreseinkommen unter € 40.000 liegt.

Eigentümer, die kurzfristig umsteigen, erhalten einen Bonus von weiteren 20 Prozent bis zum Jahr 2028, der sich ab 2029 jährlich um drei Prozent reduziert.

Haushalte mit einem Einkommen bis € 90.000 jährlich erhalten einen zinsreduzierten Kredit für den Heizungsaustausch und Effizienzmaßnahmen. Weitere Förderkredite sollen die finanziellen Belastungen bei Bedarf weiter strecken.

Selbstnutzende Eigentümer sollen 20 Prozent der Investitionskosten von der Einkommenssteuerlast abziehen können.

>> Hier zur Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude

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