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Gewerberaum: Einfache Kündigungsmöglichkeit bei Untervermietung als Wohnraum

Gewerberaum: Einfache Kündigungsmöglichkeit bei Untervermietung als Wohnraum

Kündigung Gewerberaum vs. Wohnraum

Die Unterscheidung, ob Wohnraummietrecht oder Gewerberaummietrecht anwendbar ist, kann im Streitfall wichtig sein. Denn zwischen beiden bestehen teils erhebliche Unterschiede. So ist das Wohnraummietrecht insbesondere Mieterschutzrecht. Das Gewerberaummietrecht geht hingegen von einem gleichgewichtigen Kräfteverhältnis der Parteien aus. Zahlreiche im Wohnraummietrecht anwendbare, mieterschützende Vorschriften sind im Gewerberaummietverhältnis daher nicht anwendbar.

Gelten soziale Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts auch für juristische Personen?

Mietet eine GmbH (oder allgemein: eine juristische Person) Wohnräume an mit dem Ziel, diese für sich selbst als Geschäftsräume zu nutzen oder weiterzuvermieten oder sonst Dritten wie etwa einem Gesellschafter, einem Geschäftsführer oder einem Angestellten zu Wohnzwecken zu überlassen, sind die (Kündigungsschutz-) Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar. Denn eine GmbH als juristische Person kann Räume schon begrifflich nicht zu (eigenen) Wohnzwecken anmieten.

Regelungen des Gewerberaummietrechts anwendbar

Es finden also die Regelungen für Gewerberaummietverträge Anwendung, weshalb die sozialen Schutzvorschriften nicht gelten.

Insbesondere gilt § 580a Abs. 2 BGB auch für Sie als Vermieter:

Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 16.07.2008 (Az. VIII ZR 282/07) für den Fall des Anmietens durch eine GmbH als juristische Person wie folgt ausgeführt:

Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-) Mietverhältnis nicht anwendbar. (…) Wie die Revision zutreffend geltend macht, kann eine juristische Person Räume schon begrifflich nicht zu (eigenen) Wohnzwecken anmieten; (…) Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrags sind Geschäftsräume i.S. des § 580a II BGB, denn das von der Kl. angemietete Reihenhaus dient ihrem Geschäftsbetrieb, indem sie es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb nutzt und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung am unmittelbaren Ort ihres Geschäftsbetriebs zur Verfügung stellt. Die Bekl. konnte deshalb das Mietverhältnis nur mit der Frist des § 580a II BGB jeweils bis zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündigen.

Vereinbarung von Wohnraumschutzvorschriften möglich?

Es könnte allerdings sein, dass die Wohnraumschutzvorschriften Anwendung finden sollen, dann wäre eine Kündigung nicht „einfach so“ möglich.

Das Kammergericht Berlin nimmt dazu im Urteil vom 27.08.2015 (Az. 8 U 192/14) wie folgt Stellung:

1. Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter (hier: gemeinnütziger Verein) die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren. (amtlicher Leitsatz)

2. Zwar reicht hierfür nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit “Mietvertrag für Wohnräume” überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573 c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnungsmietrecht ist aber dann vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss. (amtlicher Leitsatz).

Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis?

Eine weitere Vorschrift, an die zu denken ist, ist § 565 Abs. 1 S. 1 BGB:

Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein.

Das würde dazu führen, dass der Mietvertag auch bei Kündigung mit den aktuellen Bewohnern fortzuführen wäre. Die Rechtsprechung hat allerdings ausdrücklich entschieden, dass dies nur der Fall ist, wenn die juristische Person „gewerblich“, also mit Gewinnerzielungsabsicht, weitvermietetet.

Es bleibt die Vorschrift des § 578 Abs. 3 BGB, der den Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts für anwendbar erklärt, wenn eine „Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen“ stattfindet.