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Der Mieter macht Urlaub: Was sind seine Pflichten?

Der Mieter macht Urlaub: Was sind seine Pflichten?

Zuletzt aktualisiert am 03.09.2025

Besitzen bedeuten nicht nutzen

Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in seiner Mietsache aufzuhalten und diese ständig zu bewohnen.

Mietvertraglich hat er das Besitzrecht erworben, kann also die sog. tatsächliche Sachherrschaft ausüben, muss dies aber nicht tun.

Längere Urlaubsabwesenheit

Wie verhält es sich bei einer längeren Abwesenheit des Mieters, die beispielsweise wegen Urlaubs gegeben sein kann?

Den Mieter trifft als nebenvertragliche Verpflichtung eine sog. Obhutspflicht. Er muss seine Mietsache also pfleglich und mit Rücksicht behandeln, insbesondere Schäden vermeiden.

Daraus lassen sich für eine längere Abwesenheit zwar keine konkreten Aufgaben für den Mieter herleiten, allerdings die folgenden grundsätzlichen Vorgaben, die der Mieter berücksichtigen sollte. Bei konkretem Eintritt eines Schadens und im Einzelfall kann sich die Obhutspflicht daher zu den folgenden notwendigen Maßnahmen verdichten:

  • Der Mieter muss dafür sorgen, dass im Notfall ein unverzüglicher Zugang zur Mietsache möglich ist. Hierfür kann ein Nachbar, ein Bekannter, ein Verwandter, ein sonstiger Dritter oder auch der Vermieter durch vorherige Schlüsselübergabe zur Verfügung stehen. Der Vermieter hat aber übrigens keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel des Mieters.
  • Der Mieter sollte technisch erforderliche Maßnahmen vornehmen. Dazu kann das Schließen von Wasserzuläufen gehören, die ausreichende Beheizung im Winter, die ausreichende Belüftung, die Entsorgung leicht verderblichen Mülls sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz wie das Verhindern eines übervollen Briefkastens.
  • Der Mieter muss die Erfüllung konkret übernommener Pflichten sicherstellen. Ist er etwa für die Treppenhausreinigung oder die Gartenpflege im fraglichen Zeitraum zuständig, muss er für eine Ersatzvornahme sorgen.

Der Mieter verletzt seine Obhutspflicht

Als Vermieter können Ihnen bei Nichtbeachtung gegen Ihren Mieter Ansprüche wegen Vertragspflichtverletzung zustehen, beispielsweise durch Abmahnung, Ersatzvornahme und Schadensersatz bis hin zur Kündigung im Ausnahmefall.