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Kein Widerruf eines in der Mietsache vereinbarten Aufhebungsvertrags durch Mieter

Kein Widerruf eines in der Mietsache vereinbarten Aufhebungsvertrags durch Mieter

Nach Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19.02.2025 (Az. 67 S 213/24) ist ein in der Wohnung des Mieters abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag nicht nach § 355 BGB widerruflich, weil er keine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises nach § 312 Abs. 1 BGB enthält.

Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 BGB verlange ausdrücklich die „Zahlung eines Preises“ oder eine entsprechende Verpflichtung durch den Verbraucher. Eine solche lieg aber bei einer Mietaufhebungsvereinbarung nicht vor.

Insbesondere stelle die Verpflichtung zur Räumung der Wohnung keine solche Verpflichtung dar, auch wenn daraus ein geldwerter Vorteil für die Vermieterseite entstehe.

Das erforderliche Preiszahlungsmerkmal umfasse jede Gegenleistung, die beziffert sei und sich nach der Verkehrsauffassung als „Hingabe eines Wertes“ darstelle. Daran fehle es bei der Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung.

Zum Volltext der Entscheidung

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