Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.03.2025 (Az. V ZR 185/23) entschieden, dass im Landesnachbarrecht keine allgemeine, von der konkreten Ausgestaltung im Landesnachbargesetz unabhängige Höhenbegrenzung für Hecken existiert.
Inhalt
Hecke aus Bambus
Im konkreten Fall hatte ein Nachbar auf die seit Jahrzehnten bestehende Grenzmauer aus L-Steinen im Jahr 2018 Bambus angepflanzt und zum angrenzenden Grundstück eine Rhizomsperre verbaut.
Der Bambus hat zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens 6 Metern erreicht. Der klagende Nachbar verlangte den Rückschnitt und das Halten auf einer Höhe von 3 Metern gemessen ab dem Geländeniveau der Anpflanzung.
Nur Grenzabstand, keine Höhenbegrenzung
Der Bundesgerichtshof verneint einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB.
Zwar sehe § 43 Abs. 2 des hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE) einen solchen Rückschnittanspruch ausdrücklich vor.
Allerdings mache das hessische Nachbarrecht Höhenvorgaben für Hecken nur für den Bereich bis zu 0,75 Metern von der Grundstücksgrenze.
Nach§ 39 Abs. 1 NachbG HE sei bei dem Anpflanzen lebender Hecken mit bis zu 1,2 m Höhe ein Abstand von 0,25 m, mit bis zu zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,5 m und mit über zwei Metern Höhe ein Abstand von 0,75 m von dem Nachbargrundstück einzuhalten.
Entscheidend für die Einordnung als Hecke sei, ob die Anpflanzungen im Einzelfall nach dem äußeren Erscheinungsbild bei einer natürlichen Betrachtungsweise einen geschlossenen Eindruck als Einheit mit einem Dichtschluss sowie einer Höhen- und Seitenbegrenzung vermitteln.
Eine allgemeine, von diesen Vorgaben unabhängige Höhenbegrenzung könne daraus aber nicht abgeleitet werden.
Aufgrund der Gewaltenteilung sei es vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, eine Höhenbegrenzung oder weitergehende Abstandsvorschriften für hochwachsende Hecken im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative festzulegen. Das sei in einigen Bundesländern auch geschehen.
Etwaigen Härten infolge von besonderen Umständen des Einzelfalls könne unter Rückgriff auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Rechnung getragen werden.
Grundlage für Höhenmessung
Die Höhe der Anpflanzung einer Hecke auf einen höher gelegenen Grundstück wie hier sei von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten würden.
Ein Messpunkt auf dem tiefer gelegenen Grundstück hätte zur Folge, dass die Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück stets niedriger sein müsste, als die auf dem unteren Nachbargrundstück erlaubte.
Auch interessant: Pflanzenwuchshöhe in Garten bei Hanglage, BGH, Urteil vom 02.06.2017- Az. V ZR 230/16
BGH-Urteile im Mietrecht
Kennen Sie schon unsere BGH-Urteilsübersicht zum Mietrecht? Aktuelle Mietrechtsurteile des BGH für Sie zusammengefasst. Eine besondere Kennzeichnung ermöglicht einen schnellen Überblick dahingehend, ob die jeweilige BGH-Entscheidung eher vermieterfreundlich ausfällt.