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BGH: Bindung des Mieters an Kabelanschluss möglich

BGH: Bindung des Mieters an Kabelanschluss möglich

GEMA Ferienwohnung
Zuletzt aktualisiert am 08.08.2022

Der Vermieter kann den Mieter im Mietvertrag nach noch geltender Rechtslage (bis 01.12.2021) verpflichten, während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses einen von ihm zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss für die Bereitstellung von Fernseh- und Radioprogrammen zu nutzen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Az. I ZR 106/20) entschieden, dass eine solche von einer großen Wohnungsbaugesellschaft verwendete Regelung derzeit nicht gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) verstößt und eine solche Regelung auch noch bis 2024 zulässig ist.

Bindung des Mieters an Kabelanschluss des Vermieters verstößt nicht gegen Telekommunikationsgesetz

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.11.2021 (Az. I ZR 106/20) entschieden, dass eine solche Regelung derzeit nicht gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) verstößt und eine solche Regelung auch noch bis 2024 zulässig ist.

Im konkreten Fall wird das von der über eine Vielzahl an Wohnung verfügenden Vermieterin an den Betreiber gezahlte Entgelt für die Versorgung der Mietsache mit TV und Radio als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung zu kündigen. Im Übrigen kann das Kabelfernsehnetz von den Mietern auch für andere Dienste wie Telefon und Internet genutzt werden.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Vermieterin als große Wohnungsbaugesellschaft einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG erbringe, der angesichts der Vielzahl von vermieteten Wohnungen auch öffentlich zugänglich im Sinne des Gesetzes wäre.

Die Klägerseite sah einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG alter Fassung darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Vermieterin nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist.

Mieter können Bindung an Kabelanschluss jederzeit durch Wohnraumkündigung beenden

Der Bundesgerichtshof sieht dies zugunsten der Vermieterin anders. Die Mietverträge würden von der Vermieterin auf unbestimmte Zeit geschlossen und könnten von den Mietern entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB  bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge scheide daher aus.

Auch eine entsprechende Anwendung von  § 43b TKG komme nicht in Betracht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Regelungen gehe hervor, dass der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegten, nicht in den Geltungsbereich des  § 43b TKG einbeziehen wollte.

Das ergebe sich auch aus der Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021. In § 71 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG neuer Fassung könnten Verbraucher zwar die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden. Diese Neuregelung ist nach der Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 TKG aber erst ab dem 1. Juli 2024 anwendbar, wenn die Gegenleistung – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werde.

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