Aktueller Artikel
Duldung von grenzüberschreitender Dämmung

Duldung von grenzüberschreitender Dämmung

BGH Urteil Mietrecht Dämmung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.11.2021 (Az. V ZR 115/20) entschieden, dass landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Nachbar begehrt Duldung der Grenzüberschreitung

Im konkreten Fall versuchte der Eigentümer eines Grundstücks, einen durch nachträgliche Wärmedämmung des Nachbarhauses entstandenen Überbau auf sein Grundstück zu verhindern. Der dagegen klagende Nachbar berief sich auf ihm den Überbau erlaubende Vorschrift in § 23a Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen und will eine Duldung der Grenzüberschreitung von einigen Zentimetern erreichen.

Der Bundesgerichtshof gibt dem die Dämmung anbringenden Nachbar Recht. Die Vorschrift des § 23a NachbG NW sei verfassungsgemäß.

Landesgesetz darf Überbau durch nachträgliche Wärmedämmung regeln 

Das Nachbarrecht des Bundes regele in § 912 BGB, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden müsse. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden müsse.

Der in Art. 124 EGBGB enthaltene Regelungsvorbehalt erlaube allerdings den Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch “anderen” als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Das Landesrecht dürfe also Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordneten, aber an einen anderen Tatbestand anknüpften und einem anderen Regelungszweck dienten; allerdings müsse dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben.

Daran gemessen seien die landesrechtlichen Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung als “andere” Beschränkung anzusehen, so dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben sei.

Regelung gilt nur für nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten und liegt im öffentlichen Interesse

Zwar bestehe die Rechtsfolge wie bei § 912 BGB in der Pflicht zur Duldung eines Überbaus. Aber obwohl die landesrechtlichen Regeln einen vorsätzlichen Überbau erlauben, bezögen sie sich tatbestandlich auf eine spezifische bauliche Situation, die sich von der in § 912 BGB geregelten Errichtung des Gebäudes unterscheide.

Sie würden voraussetzen, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung.

Die energetische Gebäudesanierung solle nämlich zur Energieeinsparung führen, die schon wegen der nunmehr durch das Klimaschutzgesetz vorgegebenen Verminderung von Treibhausgasemissionen im allgemeinen Interesse liege. Landesrechtliche Normen dieser Art änderten gerade nichts daran, dass Neubauten – der Grundkonzeption des § 912 BGB entsprechend – so zu planen seien, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befinde.

BGH-Urteile im Mietrecht

Kennen Sie schon unsere BGH-Urteilsübersicht zum Mietrecht? Aktuelle Mietrechtsurteile des BGH für Sie zusammengefasst. Eine besondere Kennzeichnung ermöglicht einen schnellen Überblick dahingehend, ob die jeweilige BGH-Entscheidung eher vermieterfreundlich ausfällt.