Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat am 26.05.2020 eine neue Mietpreisbremse beschlossen. Die damalige Landesregierung hatte die Begründung zur Vorgängerregelung bei deren Erlass im November 2015 nicht veröffentlicht. Dieser Formfehler führte dazu, dass das Landgericht Stuttgart die Verordnung im Nachhinein für unwirksam erklärte. Allerdings entfaltete diese Entscheidung nur im konkreten Fall Wirkung, so dass die Verordnung aus dem Jahr 2015 formal noch anwendbar war.
Inhalt
Neue Mietpreisbremse in Baden-Württemberg beschlossen
Die sog. Mietpreisbremse bedeutet bei Wiedervermietungen das Verbot der Erhöhung der Wohnraummiete um mehr als zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Der räumliche Geltungsbereich wird jeweils durch die Länder festgelegt.
Die neue Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg [Update 05.06.2020: Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier im Gesetzesblatt des Landes] soll heute, am 02.06.2020, im Gesetzesblatt verkündet werden und gilt dann ab dem 04.06.2020 [Update 03.06.2020: Heute bestätigt durch das zuständige Landesministerium]. Sie enthält nun 89 Städte und Gemeinden (ca. 36 Prozent der Bevölkerung) mit der Folge, dass dort die Neuvertragsmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen darf.
– Wohnungsbauministerin
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Die Landesregierung ist nach § 556d Abs. 2 BGB zum Erlass der Verordnung ermächtigt.
556d BGB sieht vor, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt eingeführt werden kann. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
§ 556d Abs. 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nur in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet wird die Mietobergrenze also wirksam.
Die Begründung der Verordnung erkennt immerhin das Problem derjenigen Vermieter, denen in der örtlichen Gemeinde kein Mietspiegel zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung steht:
Die MietBgVO BW tritt nach § 2 Abs. 2 bereits am 31.10.2020 wieder außer Kraft. Damit wird zunächst der Zeitraum aus der bundesgesetzlichen Ermächtigung ausgeschöpft. Die Entscheidung, ob die Geltungsdauer der Mietpreisbegrenzungsverordnung gemäß der nun geltenden bundesrechtlichen Regelung in einem gesonderten Verordnungsverfahren um weitere fünf Jahre bis 2025 verlängert wird, wird zu gegebener Zeit von der Landesregierung getroffen.
Ausnahmen für Vermieter
Die Mietpreisbremse gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbesondere darf der Vermieter, wenn die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete die ansonsten höchstzulässige Miete übersteigt, gemäß § 556e BGB bei Wiedervermietung eine Miete bis zur Höhe dieser Vormiete vereinbaren. Nach dem 1. Oktober 2014 errichteter Wohnraum sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung sind nach § 556f BGB von der Regulierung der Miethöhe ausgenommen.
Gebietskulisse – Für diese Städte und Gemeinden soll die Mietpreisbremse gelten
Die Landesregierung hat eine sog. „Gebietskulisse“ ermitteln lassen. Für alle dort aufgeführten Städte und Gemeinden gilt die Mietpreisbremse voraussichtlich ab dem 04.06.2020:
Für diese 89 Städte und Gemeinden soll die Mietpreisbremse gelten:
- Backnang
- Bad Bellingen
- Bad Krozingen
- Badenweiler
- Balgheim
- Bietigheim-Bissingen
- Bodelshausen
- Breisach am Rhein
- Bretten
- Bubsheim
- Büsingen am Hochrhein
- Denkendorf
- Denzlingen
- Dettingen an der
- Ditzingen
- Eichstetten am Kaiserstuhl
- Eigeltingen
- Eislingen/Fils
- Emmendingen
- Eningen unter Achalm
- Esslingen am Neckar
- Ettlingen
- Fellbach
- Filderstadt
- Fischingen
- Freiburg im Breisgau
- Friedrichshafen
- Grenzach-Wyhlen
- Güglingen
- Gundelfingen
- Hartheim am Rhein
- Heidelberg
- Heilbronn
- Heimsheim
- Kandern
- Kappel-Grafenhausen
- Karlsruhe
- Kehl
- Kernen im Remstal
- Kirchheim unter Teck
- Kirchzarten
- Konstanz
- Kornwestheim
- Lahr/Schwarzwald
- Lauchringen
- Leinfelden-Echterdingen
- Leonberg
- Lörrach
- Ludwigsburg
- Mannheim
- March
- Meißenheim
- Merzhausen
- Möglingen
- Müllheim
- Neckarsulm
- Neuenburg am Rhein
- Neuried
- Nürtingen
- Offenburg
- Pliezhausen
- Radolfzell am Bodensee
- Reichenau
- Remseck am Neckar
- Reutlingen
- Rheinfelden (Baden)
- Riegel am Kaiserstuhl
- Rümmingen
- Schallbach
- Schallstadt
- Sindelfingen
- Singen (Hohentwiel)
- St. Blasien
- Staufen im Breisgau
- Stuttgart
- Tübingen
- Überlingen
- Ulm
- Umkirch
- Waiblingen
- Waldkirch
- Wannweil
- Weil am Rhein
- Weingarten
- Weinheim
- Weinstadt
- Wendlingen am Neckar
- Wernau (Neckar)
- Winnenden
- Vermietertipp: Sie sind sich nicht sicher, was die Mietpreisbremse für Sie als Vermieter bedeutet? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).