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Wandgestaltung während der Mietzeit: Wechsel der Tapeten durch den Mieter zulässig?

Wandgestaltung während der Mietzeit: Wechsel der Tapeten durch den Mieter zulässig?

Mieter tapeziert Wohnung neu
Zuletzt aktualisiert am 12.04.2023

Während der Mietzeit kommt es häufig vor, dass der Mieter Änderungen an der Wohnung vornimmt. Dazu zählt oftmals die Änderung der Wandfarbe und das Anbringen einer neuen Tapete. Aber darf der Mieter in seinem Wohnraum, vom Vermieter angebrachte und mitvermietete, Tapeten entfernen und eigene Tapeten anbringen? Das klären wir im folgenden Artikel.

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Mieter entfernt Tapeten und tapeziert neu

Der Mieter entfernt einfach ohne vorherige Einwilligung des Vermieters die vorhandene Tapete in der Mietwohnung und tapeziert die Wände neu. Darf er das?

Ja.

Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Mieter den sog. vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewähren.

Aus § 538 BGB ergibt sich daher klarstellend, dass bei „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden“, der Mieter hierfür nicht in Anspruch genommen werden kann.

Dieser Verschleiß ist mit der Miete abgegolten.

Aus § 541 BGB ergibt sich weiter, dass der vertragswidrige Gebrauch vom Vermieter nicht geduldet werden muss.

Tapezieren = Vertragsgemäßer Gebrauch?

Der Umfang des Gebrauchsrecht („vertragsgemäß“) ist daher direkt aus dem Mietvertrag oder der konkretisierenden Hausordnung abzuleiten.

Sind Regelungen nicht vorhanden, sind diese durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, wobei der Auslegung nach der Interessenlage der Parteien anhand von Wortlaut, Begleitumständen, Systematik und Verkehrssitte eine besondere Bedeutung zukommt. Die so gefundenen Regelungen dürfen nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen, nicht sittenwidrig sein und müssen sich allgemein in den Grenzen von Treu und Glauben bewegen.

Daraus ergibt sich, dass größere bauliche Veränderungen in der Mietsache, die einen Eingriff in die Substanz mit sich bringen, nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind. Damit ist die Einwilligung des Vermieters für solche Arbeiten erforderlich. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Art des Wandbelags geändert wird, etwa von Tapete zu Rauputz.

Geringfügige Eingriffe unterfallen nach der Verkehrssitte allerdings dem vertragsgemäßen Gebrauch:

Dazu gehört neben dem Anbringen von Dübeln, dem Verlegen von Laminat und dem Einbau einer Küche auch das Entfernen und/oder Anbringen von Tapeten. Schließlich kommt dem Mieter das alleinige Besitzrecht an seiner Wohnung zu und er kann innerhalb der Räume grundsätzlich verfahren wie er möchte, soweit Dritte und die Sachsubstanz nicht beeinträchtigt werden.

Grenze bei Rückgabe: Neutrale Farbwahl

Der Mieter verletzt allerdings seine Obhutspflicht – und damit seinen vertragsgemäßen Gebrauch – wenn er die bei Mietbeginn übernommene neutrale Dekoration in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

Dann entsteht für den Vermieter ein Schaden, der darin besteht, dass er eine nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters besteht auch dann, wenn der Mieter unfachmännisch arbeitet, zum Beispiel bei überlappenden oder mit Lufteinschlüssen versehenen Tapetenbahnen.

Mieter tapeziert die Wohnung – Fazit

Der Mieter muss die Wohnung daher bei ursprünglich übernommenen Tapeten und von ihm durchgeführten Tapetenwechsel mit solchen Tapeten zurückgeben, die als neutral eingestuft werden können, also in der Regel in hell und deckenden Farben ohne größere Muster.

Die vorhandenen Tapeten darf er während der Mietzeit aber nach Belieben entfern oder auswechseln, also auch starke farbliche Akzente setzen.

Wurde die Wohnung allerdings mit ausgefallener Tapezierung übernommen (beispielsweise in kräftigen Farben wie rot, gelb, blau), können für die Rückgabe auch solche ähnliche Tapeten gewählt werden.

Der Wechsel der Art des Wandbelags ist in der Regel nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt: Wurde die Wohnung also mit Tapete übernommen, kann sie nicht mit Putz zurückgegeben werden.