Zusätzlich zur Kaltmiete fallen in einem Mietverhältnis über Wohnraum Betriebskosten an. Bei den Betriebskosten für ein Mietobjekt handelt es sich um die Heizkosten, für die die Heizkostenverordnung gilt, sowie um die sonstigen Betriebskosten, für die die Betriebskostenverordnung gilt. Wie wird die Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen in einem neuen Mietverhältnis festgelegt? Das klären wir im folgenden Blogartikel.
Inhalt
Ohne Vereinbarung keine Betriebskostenumlage
Vermieter und Mieter müssen die Umlage der Betriebskosten stets vereinbaren. Ohne Vereinbarung keine Betriebskostenumlage, die Kosten sind dann in der Miete als Bruttomiete enthalten.
Dies ist in den §§ 556 ff. BGB geregelt.
Wer legt die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung fest?
Die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung bestimmt der Vermieter. Diese sollte idealerweise den tatsächlich zu erwartenden Kosten entsprechen.
Maßstab sollte hierbei die letztjährige Abrechnung sein unter Berücksichtigung von schon bekannten oder zu erwartenden Preissteigerungen. Ergibt sich beispielsweise aus der letzten aktuellen Betriebskostenabrechnung für die nun neu zu vermietende Mietsache ein Kostenanfall von 1.306,68 EUR, würde dies einen Vorauszahlungsbetrag von 1/12 = 110,00 EUR monatlich rechtfertigen.
Anpassung der Höhe der Betriebskostenvorauszahlung im laufenden Mietverhältnis
Nach der gesetzlichen Regelung in § 560 Abs. 4 BGB ist eine Anpassung der Höhe der Betriebskostenvorauszahlung möglich. Darin heißt es:
Während des laufenden Mietverhältnisses ist es folglich möglich, dass beide Mietparteien nach einer erfolgten Abrechnung eine Anpassung des Vorauszahlungsbetrages auf eine angemessene Höhe vornehmen können.
Darunter fallen auch diejenigen Betriebskosten, die nach der Heizkostenverordnung als Kosten für Heizung und Warmwasser zwingend verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
Aus Sicht des Mieters werden dadurch zukünftig auch hohe Nachzahlungen vermieden. Ein Muster mit ausführlicher Erläuterung finden Sie hier.
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