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Geldbuße wegen Mietwuchers

Geldbuße wegen Mietwuchers

Vermietung an Deutsche nicht zulässig AG Augsburg

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter in Frankfurt am Main für eine 33 m² große mit Kochnische, fensterlosem Bad, Flur und Balkon teilmöblierte Einzimmerwohnung eine Kaltmiete in Höhe von 550 EUR nebst Betriebskosten von 180 EUR verlangt.

Nach Anzeige des Mieters an das zuständige Amt für Wohnungswesen erging gegen den Vermieter ein Bußgeldbescheid nach § 5 WiStrG in Höhe von 3.000 EUR. Der Vermieter verteidigte sich, scheiterte jedoch vor dem Amtsgericht mit seinem Einspruch und vor dem Oberlandesgericht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2022, Az. 3 Ss-OWi 1115/22) mit seiner Rechtsbeschwerde.

Begründung

Die Gerichte sind der Ansicht, dass unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 EUR auszugehen sei.

Der Vermieter habe die Lage des Mieters auch ausgenutzt, der sich zuvor neun Monate lang erfolglos auf Wohnungssuche befand.

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