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Minderung: Rückforderung zu viel gezahlter Miete

Minderung: Rückforderung zu viel gezahlter Miete

Rechtsprechung Vermieter Mietrecht

Die Minderungsbefugnis des Mieters beginnt mit dem Auftreten des Mangels, da die Minderung kraft Gesetzes eintritt, ohne dass sich der Mieter gesondert darauf berufen muss.

Rückwirkende Minderung möglich

Eine rückwirkende Minderung der Miete ist daher grundsätzlich möglich. Es gilt jedoch das Folgende: Hat der Mieter in Kenntnis des Mangels die Miete vollständig gezahlt, ohne sich die Rückforderung vorzubehalten, kann die zu viel gezahlte Miete nicht mehr zurückverlangt werden, § 814 BGB.

Der Vorbehalt der Minderung sollte ausdrücklich erklärt werden

Mit diesem Vorbehalt der Rückforderung in Kenntnis des Mangels gegenüber dem Vermieter hat sich das Amtsgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 14.09.2020 (Az. 31 C 168/19 (2)) näher befasst.

Es wird ausgeführt, dass sich in der Regel eine Korrektur der Mietzahlung verbiete, wenn der Mieter die Miete ohne einen Vorbehalt, zahle. Auch stelle die bloße Ankündigung einer Minderung noch keinen Vorbehalt im Rechtssinn dar. Im Regelfall sei davon beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten Mieterkreise auch keine Ausnahme zu machen.

Nur enge Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar

Etwas andere könne allerdings dann gelten, wenn der Mieter infolge einer sog. unzutreffenden Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgeht, dass eine wirksame Mietminderung die Zustimmung des Vermieters voraussetze. Zudem trage der Vermieter als Leistungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis des Mieters von seiner Nichtschuld.