Dürfen Sie als Vermieter einen Schlüssel des Mieters aufbewahren oder sind Sie verpflichtet, dem Mieter alle Schlüssel zur Wohnung während der Mietzeit auszuhändigen? Das klären wir im folgenden Artikel.
Inhalt
Schlüsselübergabe an Mieter zur Nutzung der Mietsache
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter durch Übergabe sämtlicher Schlüssel in die Lage zu versetzen, die Mietsache zu nutzen. Anderenfalls übt der Vermieter weiterhin Besitz an der Mietsache aus.
Das Recht des Mieters auf alleinigen Besitz aller Schlüssel ist aber ein maßgeblicher Bestandteil eines Mietvertrages. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt hierzu mit Urteil vom 12.01.2016 (Az. 24 U 62/15) beispielsweise aus:
Aushändigung aller Schlüssel erforderlich
Auch das Landgericht Berlin führt in diesem Sinne mit Urteil vom 25.09.1987 (Az. 64 S 82/87) aus, dass eine Überlassung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in dem dort vorliegendem Fall nicht stattgefunden hatte. Zwar hatte der Mieter bereits einige Gegenstände (Teppichkehrmaschine, Auslegware, Kühlschrank) mithilfe eines “Drückers” in die Wohnung gebracht, eine Übertragung des uneingeschränkten Besitzes an der Mietwohnung habe aber dadurch noch nicht stattgefunden.
Darüber hinaus war dem Mieter auch kein Haustürschlüssel ausgehändigt worden. Das Gericht führte hierzu weiter aus:
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Ein gar nicht so seltener Fall: Der Mieter verliert im laufenden Mietverhältnis mindestens teilweise die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Schlüssel oder kann bei Rückgabe der Wohnung nicht mehr alle ursprünglichen Schlüssel auffinden.
Vermieter darf keinen Zweitschlüssel behalten
Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage ist mithin eindeutig: Nein, der Vermieter darf keinen Schlüssel zur Mietwohnung behalten. Denkbar ist jedoch eine einvernehmliche Individualvereinbarung, dass der Vermieter für bestimmte Fälle einen Zweitschlüssel behalten und nutzen darf.
Beachten Sie auch, dass Sie während der Dauer des Mietverhältnisses die Wohnung des Mieters ohnehin nicht ohne Weiteres betreten dürfen. Für die Besichtigung der Wohnung ist grundsätzlich ein sog. berechtigtes Interesse erforderlich.
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