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Kürzungsrecht des Mieters bei fehlendem Wärmemengenzähler

Kürzungsrecht des Mieters bei fehlendem Wärmemengenzähler

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Nach den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung (HKVO), die für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten maßgeblich ist, sind die gemeinsam entstandenen Kosten für Heizung und Warmwasser zu trennen und verbrauchsabhängig abzurechnen. Dafür schreibt die HKVO in § 9 Absatz 2 Satz 1 HKVO vor, dass die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen ist.

Längere Zeit war in der Rechtsprechung umstritten, ob dem Mieter nach § 12 HKVO ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % der auf ihn entfallenden Kosten zusteht, wenn das Mietobjekt nicht mit einem Wärmemengenzähler ausgestattet ist. Das Kürzungsrecht besteht, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der HKVO nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Mit Urteil vom 12.01.2022 (Az. VIII ZR 151/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Abrechnung ohne Wärmemengenzähler keine verbrauchsabhängige Abrechnung darstellt und dem Mieter das Kürzungsrecht zusteht.

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