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Betriebskosten: Unterjährige Abrechnung für ausziehenden Mieter?

Betriebskosten: Unterjährige Abrechnung für ausziehenden Mieter?

Betriebskostenabrechnung wann erstellen

Ihr Mieter zieht im Laufe des Jahres aus und verlangt die Betriebskostenabrechnung. Sind Sie als Vermieter zur Erstellung einer unterjährigen Betriebskostenabrechnung verpflichtet? Das klären wir im folgenden Blogartikel.

Pflicht zur unterjährigen Betriebskostenabrechnung?

Die Betriebskosten sind erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes abzurechnen.

Abgerechnet wird ein Zeitraum von 12 Monaten, meist das Kalenderjahr, also der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestes bis zum 31.12. des Folgejahres mitzuteilen. Dies ist in § 556 BGB geregelt. Insbesondere ist auch geregelt, dass der Vermieter nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet ist.

In der Vorschrit des § 556 Abs. 3 BGB heißt es wie folgt:

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Betriebskostenabrechnung unabhängig vom Auszugszeitpunkt

Die Betriebskostenabrechnung wird einmal jährlich nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erstellt, unabhängig davon, wann einzelne Mieter ein- oder ausgezogen sind. Der jeweilige Nutzungszeitraum des betreffenden Mieters wird zeitanteilig berücksichtigt.

Bei Auszug des Mieters oder Einzug eines neuen Mieters sind hinsichtlich der Heizkostenabrechnung Zwischenablesungen zu machen. Die Ablesefirmen stellen dafür eine Nutzerwechselgebühr in Rechnung. Zur Frage der Erstattung dieser Kosten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich hierbei nicht um Betriebskosten handelt und mangels einer vertraglichen Vereinbarung der Vermieter diese Kosten zu tragen hat.

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Betriebskostenabrechnung Skript

In unserem Skript “Betriebskostenabrechnung” ist Jede Position sowie wichtige Fragen der Betriebskostenabrechnung sind behandelt. Wichtig zur korrekten Umlage der Kosten und zur rechtssicheren Behandlung der sonstigen Betriebskosten.

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