Ihr Mieter zieht im Laufe des Jahres aus und verlangt die Betriebskostenabrechnung. Sind Sie als Vermieter zur Erstellung einer unterjährigen Betriebskostenabrechnung verpflichtet? Das klären wir im folgenden Blogartikel.
Inhalt
Pflicht zur unterjährigen Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskosten sind erst nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes abzurechnen.
Abgerechnet wird ein Zeitraum von 12 Monaten, meist das Kalenderjahr, also der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestes bis zum 31.12. des Folgejahres mitzuteilen. Dies ist in § 556 BGB geregelt. Insbesondere ist auch geregelt, dass der Vermieter nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet ist.
In der Vorschrit des § 556 Abs. 3 BGB heißt es wie folgt:
Betriebskostenabrechnung unabhängig vom Auszugszeitpunkt
Die Betriebskostenabrechnung wird einmal jährlich nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erstellt, unabhängig davon, wann einzelne Mieter ein- oder ausgezogen sind. Der jeweilige Nutzungszeitraum des betreffenden Mieters wird zeitanteilig berücksichtigt.
Bei Auszug des Mieters oder Einzug eines neuen Mieters sind hinsichtlich der Heizkostenabrechnung Zwischenablesungen zu machen. Die Ablesefirmen stellen dafür eine Nutzerwechselgebühr in Rechnung. Zur Frage der Erstattung dieser Kosten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich hierbei nicht um Betriebskosten handelt und mangels einer vertraglichen Vereinbarung der Vermieter diese Kosten zu tragen hat.
Betriebskostenabrechnung Skript
In unserem Skript “Betriebskostenabrechnung” ist Jede Position sowie wichtige Fragen der Betriebskostenabrechnung sind behandelt. Wichtig zur korrekten Umlage der Kosten und zur rechtssicheren Behandlung der sonstigen Betriebskosten.
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