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Modernisierung: Ersparte Instandsetzung bleibt bei Mieterhöhung unberücksichtigt

Modernisierung: Ersparte Instandsetzung bleibt bei Mieterhöhung unberücksichtigt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az. VIII ZR 88/13) entschieden, dass bei einer Modernisierungsmieterhöhung die für ersparte Instandsetzungen aufgewendeten Kosten nicht auf die Mietpartei umgelegt werden können.

Aus der Mieterhöhungserklärung müsse daher hervorgehen, in welchem Umfang durch die Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden.

Eine umfassende Vergleichsrechnung sei allerdings nicht erforderlich. Es genüge vielmehr die nachvollziehbare Darlegung des ersparten Instandsetzungsaufwands durch Angabe einer Quote der Gesamtkosten.

Da auch insoweit keine überhöhten formellen Anforderungen an das Begründungserfordernis zu stellen sind, bedarf es entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung keiner umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.
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