Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az. VIII ZR 88/13) entschieden, dass bei einer Modernisierungsmieterhöhung die für ersparte Instandsetzungen aufgewendeten Kosten nicht auf die Mietpartei umgelegt werden können.
Aus der Mieterhöhungserklärung müsse daher hervorgehen, in welchem Umfang durch die Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden.
Eine umfassende Vergleichsrechnung sei allerdings nicht erforderlich. Es genüge vielmehr die nachvollziehbare Darlegung des ersparten Instandsetzungsaufwands durch Angabe einer Quote der Gesamtkosten.
BGH-Urteile im Mietrecht
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