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Mieter leistet vereinbarte Kautionsbürgschaft nicht: Keine Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB

Mieter leistet vereinbarte Kautionsbürgschaft nicht: Keine Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2025 (Az. VIII ZR 256/23) befasst sich mit der Frage, ob die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund der Nichtleistung einer vereinbarten Bankbürgschaft als Mietsicherheit rechtmäßig ist.

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB  fällt und daher die vorgenannte Kündigung nicht in Betracht kommt.

Es ergebe sich bereits nicht eindeutig aus dem Wortlaut, dass sämtliche Formen von Mietsicherheiten erfasst werden sollten. Vielmehr sei bereits der Ausschluss einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 569 Abs. 2a BGB vom möglichen Wortsinn gedeckt. Aus dem Erfordernis einer betragsmäßigen Berechnung des Rückstands ergebe sich, dass nur solche Mietsicherheiten unter § 569 Abs. 2a BGB fallen, die in Form eines (teilbaren) Geldbetrags (Geldsumme beziehungsweise Barkaution) zu leisten seien.

Es sei auch zu beachten, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf zum Kündigungstatbestand wegen Verzugs mit der Mietzahlung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB herstellen wollte. Denn ebenso wie die fristlose Kündigung wegen Verzugs des Mieters mit der Mietzahlung erfordere auch die Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB weder des Setzens einer Abhilfefrist noch einer Abmahnung (§ 569 Abs. 2a Satz 3 BGB).

Das Gesetz sehe die Leistung einer Mietkautionsbürgschaft in Raten nicht vor (im Gegensatz zur Barkaution). Ein Recht des Mieters auf Teilleistungen bestehe insoweit grundsätzlich nicht, weshalb auch die Kündigung wegen einer Teilleistung in Höhe von zwei Monatsmieten nur bei der Barkaution in Betracht komme.

Ausgehend von einer zuvor unklaren Rechtslage formulierte der Gesetzgeber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seine Regelungsabsicht einschränkend dahingehend, dass „nunmehr“ die Voraussetzungen einer (fristlosen) Kündigung wegen „Nichtzahlung der Kaution“ für den Bereich der Wohnraummiete geregelt werden sollten. Hieraus folge, dass die  geschaffene Bestimmung des § 569 Abs. 2a BGB nicht sämtliche, sondern lediglich solche Vertragsverletzungen des Mieters erfassen soll, die in der „Nichtzahlung“ einer Mietsicherheit liegen. Demgegenüber sollte die Nichtleistung von anderen Arten der Kaution einer ausdrücklichen (Kündigungs-)Regelung nicht zugeführt werden.

Der Vermieter sei dennoch hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses nicht schutzlos gestellt. Ihm stehe dem sowohl die fristlose Kündigungsmöglichkeit nach § 543 Abs. 1 BGB als auch die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB offen.

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