Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 (XII ZR 27/25) eine wichtige Entscheidung zur Vertragsauslegung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und wie das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien – also ihr Verhalten nach Vertragsschluss – zur Auslegung eines Rechtsgeschäfts herangezogen werden darf.
Im konkreten Fall stritten Vermieterin und Mieterin über die Laufzeit eines gewerblichen Mietvertrags für Praxisräume. Die Vermieterin (Klägerin) war der Ansicht, das Mietverhältnis sei nach zweimaliger Verlängerung zum 1. Mai 2021 beendet. Die Mieterin (Beklagte) berief sich auf eine weitergehende Verlängerungsoption. Das Berufungsgericht hatte der Mieterin Recht gegeben, ohne jedoch den Vortrag der Vermieterin zu würdigen, dass die Mieterin im Jahr 2013 selbst von einem Vertragsende 2021 ausgegangen sei und eine weitere Verlängerung gewünscht habe. Die Klägerin hatte hierzu Zeugenbeweis angeboten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hebt das Urteil des OLG Frankfurt am Main auf und verweist die Sache zurück. Das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den auslegungsrelevanten Vortrag zum nachträglichen Verhalten der Parteien nicht ausreichend berücksichtigt und den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe.
Rechtliche Einordnung: Nachträgliches Verhalten als Auslegungshilfe
Der BGH betonte, dass bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger bei Zugang der Willenserklärung bekannt waren. Allerdings kann das spätere Verhalten der Parteien wichtige Rückschlüsse auf ihr tatsächliches Verständnis und ihren Willen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulassen. Gerade wenn die Parteien nachträglich übereinstimmend von einer bestimmten Vertragsauslegung ausgehen, kann dies ein starkes Indiz für die ursprüngliche Bedeutung der Vereinbarung sein.
Praktische Bedeutung
Für die Praxis bedeutet das: Wer sich auf eine bestimmte Auslegung eines Vertrags beruft, sollte auch das nachträgliche Verhalten der Beteiligten dokumentieren und in den Prozess einführen. Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung des tatsächlichen Parteiverständnisses bei der Vertragsauslegung und stärkt die Rechte der Prozessbeteiligten auf umfassende Berücksichtigung ihres Vorbringens.
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