Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Er rechnet also über die hinterlegte Kaution ab und hat dem Mieter den entsprechenden Betrag auszuzahlen. Doch in welcher Form hat die Kautionsabrechnung zu erfolgen? Das klären wir im folgenden Blogartikel.
Inhalt
Welche Form muss die Kautionsabrechnung haben?
Die Kautionsabrechnung ist formfrei möglich. Insebsondere muss sie nicht der gesetzlichen Schriftform entsprechen, also nicht mit eigenhändiger Unterschrift versehen werden.
Die Kautionsabrechnung kann also beispielsweise auch per E-Mail oder auf sonstige Weise erfolgen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 24.07.2019 (Az. VIII ZR 141/17) ausgeführt:
Eine konkludente Abrechnung könne beispielsweise erfolgen, indem der Vermieter gegenüber dem Mieter mit einer oder mehreren eigenen, aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Forderungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnet.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Vermieter die ihm (seiner Auffassung nach) zustehenden Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis gegen den Mieter klageweise geltend macht, ohne durch einen Vorbehalt kenntlich zu machen, dass noch mit der Geltendmachung weiterer Forderungen zu rechnen ist.
Kautionsabrechnung – Muster
Sofern Sie die Kautionsabrechnung schriftlich übermitteln möchten, finden Sie in unserem Download-Bereich ein Muster für die Abrechnung des Vermieters über die vom Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses geleistete Kaution (für Mitglieder kostenfrei).
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