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Einschränkung der Warmwasserversorgung durch den Vermieter

Einschränkung der Warmwasserversorgung durch den Vermieter

Warmwasserversorgung einschränken
Zuletzt aktualisiert am 14.07.2022

Im Hinblick auf die drohende Energieknappheit kann sich für Vermieter die Frage stellen, ob den Mietern Warmwasser zumindest zeitweise entzogen werden kann. Ob dies geht und und unter welchen Voraussetzungen, das klären wir im folgenden Blogartikel.

Einschränkung der Warmwasserversorgung durch den Vermieter möglich?

Die rechtliche Antwort lautet: Nein.

Der Vermieter ist verpflichtet, den sogenannten mietgemäßen Gebrauch zu gewähren. Dazu muss er nach der geltenden Rechtslage rund um die Uhr warmes Wasser zur Verfügung stellen, das in der Regel bei einer Temperatur zwischen 40 bis 60 Grad liegen sollte. Tut er das nicht, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der grundsätzlich zur Minderung berechtigt. Der vertragliche zugesicherte Gebrauch ist dann nämlich beeinträchtigt.

Die Rechtsprechung hat insbesondere bereits entschieden, dass auch im Hochsommer und zur Nachtzeit die Warmwasserversorgung gewährleistet sein muss.

So hat das Landgericht Fulda mit Beschluss vom 05.01.2018 (Az. 5 T 200/17) beispielsweise zur Warmwasserversorgung im Sommer wie folgt ausgeführt:

Zwar wird ein Mieter in einer Jahreszeit mit hohen Außentemperaturen einen Ausfall der Heizung wohl hinnehmen können, sodass bei einem Ausfall allein der Raumheizungen eine Eilbedürftigkeit im Hochsommer zu bezweifeln wäre. Anders ist es aber bei einem Ausfall des Warmwassers, der gerade hier auch eingetreten war. Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen kann. Es ist einem Mieter nicht zuzumuten, aufgrund einer bloßen Nachlässigkeit des Vermieters – verspätetes Absetzen der Heizölbestellung – wochenlang auf Warmwasser verzichten zu müssen. Der Mieter ist insoweit auch nicht auf alternative Wassererwärmungsmöglichkeiten zu verweisen.
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Konkrete Vereinbarung erforderlich

Wenn warmes Wasser zeitweise abgestellt werden soll, ist dies nur auf Grundlage einer konkreten Vereinbarung mit dem Mieter möglich.

Im Übrigen hat der Mieter aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Heizungsart umstellt, auch wenn sie vermeintlich wirtschaftlicher ist.

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