Im Hinblick auf die drohende Energieknappheit kann sich für Vermieter die Frage stellen, ob den Mietern Warmwasser zumindest zeitweise entzogen werden kann. Ob dies geht und und unter welchen Voraussetzungen, das klären wir im folgenden Blogartikel.
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Einschränkung der Warmwasserversorgung durch den Vermieter möglich?
Die rechtliche Antwort lautet: Nein.
Der Vermieter ist verpflichtet, den sogenannten mietgemäßen Gebrauch zu gewähren. Dazu muss er nach der geltenden Rechtslage rund um die Uhr warmes Wasser zur Verfügung stellen, das in der Regel bei einer Temperatur zwischen 40 bis 60 Grad liegen sollte. Tut er das nicht, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der grundsätzlich zur Minderung berechtigt. Der vertragliche zugesicherte Gebrauch ist dann nämlich beeinträchtigt.
Die Rechtsprechung hat insbesondere bereits entschieden, dass auch im Hochsommer und zur Nachtzeit die Warmwasserversorgung gewährleistet sein muss.
So hat das Landgericht Fulda mit Beschluss vom 05.01.2018 (Az. 5 T 200/17) beispielsweise zur Warmwasserversorgung im Sommer wie folgt ausgeführt:
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Konkrete Vereinbarung erforderlich
Wenn warmes Wasser zeitweise abgestellt werden soll, ist dies nur auf Grundlage einer konkreten Vereinbarung mit dem Mieter möglich.
Im Übrigen hat der Mieter aber keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Heizungsart umstellt, auch wenn sie vermeintlich wirtschaftlicher ist.