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Ein Strom- und Gaszähler, separate Mietverträge: Vertrag mit Energieversorger

Ein Strom- und Gaszähler, separate Mietverträge: Vertrag mit Energieversorger

Zuletzt aktualisiert am 06.05.2025

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.04.2025 (Az. VIII ZR 300/23) entschieden, dass sich bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter richtet, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

Entschieden wir damit abweichend von dem sonst anzuwendenden Grundsatz, dass regelmäßig der Mieter einer Wohnung Vertragspartner des Versorgers wird.

Nur ein Zähler, mehrere Mietverträge

Im konkreten Fall waren die Zimmer der Wohnung einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde.

Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügten über einen Zähler für Strom und Gas.

Mieter werden kein Vertragspartner des Energieversorgers

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass unter diesen konkreten Umständen ein Versorgungsvertrag mit der Vermieterin der Wohnung zustande komme.

Zwar hätten alleine die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch der Wohnung. Jedoch lasse sich dieser Verbrauch mangels separater Zähler nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch hätten die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen.

Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens nur an die Vermieterin richtet, sei Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts. Sie habe bewusst verhindert, dass der Verbrauch den Mietern zugeordnet werden könne.

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