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Eigenbedarf: Die Härte des Vermieters überwiegt die Härte des Mieters

Eigenbedarf: Die Härte des Vermieters überwiegt die Härte des Mieters

Zuletzt aktualisiert am 28.04.2025

Das Amtsgericht Brandenburg entschied mit Urteil vom 27.03.2025 (Az. 30 C 99/23) über einen Fall der Eigenbedarfskündigung.

Eigenbedarf und Widerspruch

Der klagende Vermieter kündigte ein Mietverhältnis, weil er die Wohnung für seine Schwester, dessen Lebensgefährten und deren zwei Kinder benötigte. Die beklagte Mieterin widersprach der Kündigung und berief sich auf eine unzumutbare Härte (§ 574 BGB), unter anderem wegen eines nötigen Schulwechsels ihrer Tochter, ihrer beruflichen Wiedereingliederung und ihrer gesundheitlichen Probleme.

Das Gericht gibt dem Vermieter Recht und verurteilte die die Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Mietsache.

Abwägung: Miete gewähre kein Dauerwohnrecht

Zwar könne die Mietpartei bei berechtigtem Interesse des Vermieters dennoch die Fortsetzung des  Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist. Hierbei seien die Belange beider Parteien abzuwägen. Bei der Interessenabwägung sei zu beachten, dass die Miete einem Mieter grundsätzlich nur ein Nutzungsrecht auf Zeit einräume und kein Dauerwohnrecht.

Im konkreten Fall seien aber die Interesses des Vermieters als überwiegend anzusehen. Zwar lägen gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, aber die Gefahr einer gravierenden und dauerhaften Verschlechterung durch den Umzug sei durch Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die Härte der Mieterin beschränke sich im Wesentlichen auf den potenziell stressbehafteten Umzugsprozess selbst. Die Bemühungen um Ersatzwohnraum seien darüber hinaus unzureichend gewesen.

“Da somit hier nachteilige Folgen aufgrund eines erzwungenen Wohnungswechsels nicht sicher feststehen und diese etwaigen gesundheitlichen Folgen auch nur für einen relativ überschaubaren Zeitraum verursacht würden, besteht für den Fall einer Räumung vorliegend auch nur die bedingte Gefahr einer zeitweisen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beklagten.”.

Zum Volltext der Entscheidung

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