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Höhere Miete bei Untermieterlaubnis?

Höhere Miete bei Untermieterlaubnis?

Zuletzt aktualisiert am 02.05.2025

Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils des Wohnraums gemäß § 553 Abs. 2 BGB von einer “angemessenen” höheren Miete (sog. Untermietzuschlag) abhängig machen, da sich das Gebrauchsrecht des Mieters erweitert.

Da es sich dabei um eine gegenseitige Vereinbarung handelt, finden die Vorschriften über die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete keine Anwendung.

Berechnung des Untermietzuschlags

Angemessen ist in der Regel ein Betrag, mit dem die erhöhte Abnutzung durch den Dritten abgegolten werden kann.

Der angemessene Untermietzuschlag soll sich nach teilweise vertretener Rechtsprechung nach allgemeinen Marktgepflogenheiten auf einen Betrag von bis zu 20 Prozent der von einem Untermieter zu zahlenden Miete belaufen (AG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2007, 49 C 95/07). Ggf. sind auch einige Prozent mehr angemessen, wenn die Wohnung unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 18 T 65/16).

Als Alternative werden auch 5 € bis 30 € je aufzunehmender Person zum Ausgleich des erhöhten Aufwands und der erhöhten Sachrisiken des Vermieters genannt (Landgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2019, Az. 64 S 266/18). Bei dieser Sichtweise wird aber der Abschöpfung des wirtschaftlichen Ertrages aus dem Untermietverhältnis eine Absage erteilt und betont, dass vielmehr ein unzumutbares Missverhältnis im Hauptmietvertrag ausgeglichen werden soll (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2018, Az. 66 S 29/18).

Höhere Miete nicht immer möglich

Ein Zuschlag ist in bestimmten Fällen allerdings ausgeschlossen.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die ursprüngliche Belegungsanzahl der Wohnung durch die Untervermietung wiederhergestellt wird. 

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Untermietvertrag zum Download

Die Untervermietung der Wohnung ist geplant? Dann nutzen Sie den Untermietvertrag des Vermieterverein e.V.

Da ein Untermietvertrag häufig für den vorübergehenden Gebrauch und möbliert zur Anwendung kommt, bieten wir Ihnen zwei Varianten in einer Datei zur Verfügung, so dass die jeweils relevanten Seiten ausgedruckt werden können.

Die Kurzform ist auf eine Bruttomiete sowie auf Vermietung für unbestimmte Zeit oder vorübergehend ggf. mit bestimmter Zeit und sehr einfache rechtliche Handhabung abgestellt. Kurze Kündigungsfristen von ca. 2 Wochen sind vorgesehen, wenn rechtlich möglich. Notwendige Einzelheiten wie Möblierungsregelung, Internetnutzung, Zählerstände etc. sind enthalten.

Die Langform stellt auf jede Art der Überlassung ab, ausgenommen der vorübergehende Gebrauch, und enthält rechtliche Einzelheiten eines Dauermietvertrages.

Mitglieder erhalten den PDF-Datei wie immer zum Vorzugspreis.

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