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Umfang der gesetzlichen Schriftform

Umfang der gesetzlichen Schriftform

Das Landgericht Dresden führt mit Endurteil vom 22.04.2025 (Az. 5 O 1146/24) für ein Gewerberaummietverhältnis aus:

“Da eine Schriftform nicht gegeben ist, gilt der Mietvertrag nach § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit geschlossen. Ein solcher Vertrag kann gemäß § 550 Satz 2 BGB nach Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Mietobjekts mit der hierfür in § 580a Abs. 2 BGB vorgesehenen Frist, nämlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, gekündigt werden.”

Die Wahrung der Schriftform sei zunächst gegeben, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, zu denen insbesondere der Mietgegenstand, die Höhe der Miete und die Dauer sowie die Parteien des Mietverhältnisses zählen, aus der Vertragsurkunde ergebe.

Das Erfordernis der Schriftform betreffe weiter sämtliche Abreden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der Mietvertrag zusammensetze. Das meine auch Nebenabreden, wenn sie den Inhalt des Mietverhältnisses gestalten und nach dem Willen der Vertragsparteien wesentliche Bedeutung haben.

Denn Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses sei einerseits die Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion zwischen den Parteien und andererseits einem späteren Erwerber zu ermöglichen, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu unterrichten.

Zum Volltext der Entscheidung

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