Dem Amtsgericht Berlin-Pankow lag im mit Urteil vom 11.06.2025 entschiedenen Fall der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin und die Mitmieterinnen entdeckten am 16.09.2021 zufällig eine Kamera im Badezimmer, die in einer als „Rumpelkammer“ dienenden Sauna versteckt war und die auf den Badezimmerspiegel gerichtet war. Die Kamera war eingeschaltet und die Mieterinnen konnten darauf abgespeicherte Aufzeichnungen ansehen, die sie durch die Reflexionen des Spiegels beim Duschen zeigten.
Die Mieterinnen waren unter anderem zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Wohnraum, in dem die Mietpartei durch eine versteckte Kamera im Badezimmer beim Duschen gefilmt wird, sei nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet, weil durch die Aufnahmen der versteckten Kamera keinerlei Intim- und Privatsphäre der Mieterin mehr bestehe.
Der Vermieter sei u.a. verpflichtet, die Mietdifferenz einer teureren Ersatzwohnung zu tragen.
BGH-Urteile im Mietrecht
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