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Hitze in der Wohnung – Welche Pflichten hat der Vermieter? (Stand 2026)

Hitze in der Wohnung – Welche Pflichten hat der Vermieter? (Stand 2026)

Hitze Mietwohnung Pflichten Vermieter
Zuletzt aktualisiert am 26.06.2026

Das Wichtigste in Kürze: Eine gesetzliche Höchsttemperatur für Wohnräume gibt es nicht. Ein Mietmangel mit Recht auf Mietminderung liegt nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise vor – insbesondere dann, wenn die Überhitzung auf einem unzureichenden baulichen Wärmeschutz beruht und über längere Zeit sehr hohe Temperaturen erreicht werden. In solchen Fällen haben Gerichte Minderungen zwischen 20 und 30 Prozent zugesprochen (u.a. AG Hamburg, AG Frankfurt am Main). Reine sommerliche Aufheizung durch Sonneneinstrahlung gilt dagegen überwiegend als allgemeines Lebensrisiko des Mieters, sofern keine baurechtlichen Defizite vorliegen.

36 Grad und es wird noch heißer: Wenn im Sommer die Temperaturen immer höher steigen, kann es in den eigenen vier Wänden richtig unangenehm warm werden. Insbesondere Dachgeschosswohnungen und schlecht gedämmte Altbauten werden in den Sommermonaten zu einem Ort, an dem man sich tagsüber ungern aufhält. Mit jeder neuen Hitzewelle – wie aktuell im Sommer 2026 – stellt sich für Vermieter dieselbe Frage neu: Kann der Mieter bei Hitze in der Wohnung eine Mietminderung verlangen, und welche Pflichten habe ich als Vermieter eigentlich?

Hitze in der Wohnung – Wenn die eigenen vier Wände zur Brutkiste werden

So schön der Sommer auch sein mag, wenn das Thermometer langsam aber sicher immer höher steigt, kann der Aufenthalt in der eigenen Wohnung bei zunehmender Hitze in den Sommermonaten unerträglich werden. Gerade in Dachgeschosswohnungen hält man sich dann tagsüber eher weniger gern auf und sucht die Abkühlung am See oder im Freibad.

Bei über 30 Grad schaffen auch das Abdunkeln der Räume, kühle Getränke oder Ventilatoren nur noch bedingt Abhilfe. Doch wann ist heiß zu heiß? Kann Hitze in der Mietwohnung gegebenenfalls sogar einen Mangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigen würde?

Gibt es eine gesetzliche Höchsttemperatur für Wohnräume?

Eine gesetzliche Regelung, bis zu welchem Temperaturgrad Hitze in der Mietwohnung noch hinnehmbar ist, existiert nicht. Anders als am Arbeitsplatz – dort gilt nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der zugehörigen Technischen Regel ASR A3.5 eine Orientierungsgröße von 26 Grad Celsius für Arbeitsräume – fehlt für Wohnräume eine vergleichbare Vorschrift vollständig.

Fraglich ist daher allein anhand der allgemeinen mietrechtlichen Grundsätze, ob der Vermieter in die Verantwortung gezogen werden kann, wenn es in der Mietwohnung für den Mieter zu heiß wird.

Ist Hitze in der Mietwohnung ein Mietmangel?

Die Frage, welche Anforderungen an einen Vermieter in Bezug auf die Raumtemperatur des Mietobjekts zu stellen sind, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Fraglich ist insbesondere, ob zu hohe Temperaturen in der Mietwohnung einen Mietmangel im Sinne des § 536 BGB darstellen können, der zur Mietminderung berechtigt.

Nach überwiegender Auffassung in der juristischen Literatur führt die Aufheizung einer Wohnung während extremer Hitzeperioden für sich allein nicht zu einem Minderungsrecht des Mieters. Zum Teil wird zur Orientierung auf die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV v. 12.8.2004, BGBl. I 2179), die Arbeitsstätten-Richtlinie und die DIN 1946 zurückgegriffen, wonach ein Mangel vorliegen soll, wenn die Innentemperaturen 26 Grad Celsius übersteigen bzw. bei Außentemperaturen von über 32 Grad Celsius die Innentemperatur nicht mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt. Diese Vorschriften sind jedoch grundsätzlich nur auf Gewerberäume, nicht auf Wohnräume anwendbar – eine unmittelbare Übertragung scheidet aus.

Andererseits wird verbreitet vertreten, dass die Aufheizung durch Sonneneinstrahlung in nicht baurechtswidrigen Gebäuden zum allgemeinen Lebensrisiko des Mieters zählt (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 19.01.2007 – 2 U 106/06, NZM 2007, 330). Nach einer verbreiteten Kommentierung sind kurzzeitige Unzuträglichkeiten infolge extremer Außentemperaturen vom Mieter als unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 164).

Ab welcher Temperatur kommt ein Mangel überhaupt in Betracht? (Orientierungswerte)

Ein fester gesetzlicher Grenzwert existiert (wie oben dargestellt) nicht. In der Praxis und in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich aber zwei Orientierungslinien erkennen, die bei der rechtlichen Einordnung regelmäßig herangezogen werden:

  • Absolute Orientierung: Das AG Hamburg (Urteil vom 10.05.2006, Az. 46 C 108/04) hat sich in seiner Begründung an einer arbeitsmedizinisch hergeleiteten “Wohlbefindlichkeitsschwelle” von rund 25 bis 26 Grad Celsius orientiert. In der mietrechtlichen Praxis wird häufig ein Korridor von 26 bis 28 Grad Celsius als grobe Schwelle genannt, ab der eine Mangel-Prüfung überhaupt erst beginnt (ausdrücklich ohne dass dies eine feste Rechtsregel wäre).
  • Relative Orientierung: Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 28.02.2007 (Az. 30 U 131/06) eine relative Betrachtung angewandt: Die Innentemperatur sollte mindestens 6 Grad Celsius unter der jeweiligen Außentemperatur liegen. Diese Differenzbetrachtung ist in vielen Fällen aussagekräftiger als ein starrer Absolutwert, da sie berücksichtigt, dass bei einer Außentemperatur von 38 Grad andere Maßstäbe gelten als bei 28 Grad.

Entscheidend bleibt in jedem Fall die Gesamtwürdigung des Einzelfalls: Dauer der Überhitzung (kurzfristige Hitzespitzen vs. dauerhafter Zustand über Wochen), Ursache (bauliche Defizite vs. allgemeines sommerliches Klima) und die Frage, ob dem Mieter zumutbare Gegenmaßnahmen (Lüften, Verdunkeln) zur Verfügung standen.

Altbau oder Neubau – warum das Baujahr über die Erfolgsaussichten entscheidet

Für die Mangelfrage ist regelmäßig entscheidend, ob das Gebäude dem zum Errichtungszeitpunkt geltenden Stand der Technik beim sommerlichen Wärmeschutz entsprach. Für Neubauten schreibt die DIN 4108-2 (“Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden – Mindestanforderungen an den Wärmeschutz”) Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz vor. Wurde ein Gebäude entsprechend den zur Bauzeit geltenden Regeln errichtet, sprechen die Erfolgsaussichten einer Mietminderung tendenziell gegen den Mieter – die Hitze wird dann eher dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet. Wurden dagegen die zur Bauzeit geltenden Wärmeschutzanforderungen nicht eingehalten, liegt häufig ein Sachmangel vor (vgl. AG Hamburg, unten).

Als grobe Faustregel gilt daher: Je älter das Gebäude und je eher die Wohnsituation (z. B. Dachgeschoss mit großer Fensterfläche) bei Vertragsschluss erkennbar war, desto geringer die Erfolgsaussichten einer Mietminderung für den Mieter – auch wegen § 536b BGB (Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss).

Urteile geben unterschiedliche Richtungen vor

Zu der Rechtsfrage, ob hohe Temperaturen in der Mietwohnung einen Mietmangel darstellen können, gibt es einige Urteile, die unterschiedliche Richtungen vorgeben und meist einen rechtlichen Einzelfall klären, der nicht pauschal auf jegliche Wohnsituation angewendet werden kann.

AG Hamburg: Mietminderung bei unzureichendem baulichen Wärmeschutz möglich

So hat das AG Hamburg in einem Urteil vom 10.05.2006 (AZ 46 C 108/04) entschieden, dass in einer hochpreisigen qualitativ gut ausgestatteten Neubauwohnung (Baujahr 1998) dann ein Mangel vorliegt, wenn die Temperaturen in den Sommermonaten infolge Sonneneinstrahlung deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle liegend deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle liegen (konkret tagsüber rund 30 Grad und nachts noch über 25 Grad Celsius).

Besonderheit in diesem Fall war jedoch, dass das Haus nur über einen unzureichenden baulichen Wärmeschutz verfügte. Dem Mieter wurden in diesem Fall also nur deshalb Minderungsrechte zugesprochen, weil die dem Stand der Technik entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht eingehalten wurden. Das Gericht sprach eine Mietminderung von 20 Prozent zu und verpflichtete den Vermieter zusätzlich, einen fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz anzubringen.

Die Besonderheiten dieses Einzelfalls (insbesondere der nachgewiesene bauliche Mangel) sind nicht pauschal auf andere Wohnsituationen übertragbar.

AG Hamburg Hitze MietwohnungDas AG Hamburg sprach einem Mieter Mietminderungsrechte aufgrund Hitze in der Wohnung zu, da baurechtliche Wärmeschutzmaßnahmen nicht eingehalten wurden

AG Leipzig: In Dachgeschosswohnung ist mit hohen Temperaturen zu rechnen

Das AG Leipzig hat die Klage eines Mieters abgewiesen, der von seinem Vermieter bzw. der Hausverwaltung die Ausstattung sämtlicher Fenster in seiner Dachgeschosswohnung mit elektrischen Außenjalousien verlangt hatte. Er meinte, der Vermieter sei dazu verpflichtet, um eine Erhitzung der Räume auf über 26 Grad Celsius zu verhindern.

Das AG Leipzig urteilte hingegen (Az. 164 C 6049/04), dass in einer Dachgeschosswohnung mit hohen Temperaturen zu rechnen sei.

Da allgemein bekannt ist, dass sich Dachgeschosswohnungen im Sommer besonders aufheizen können und der Mieter in Kenntnis dieses Umstandes angemietet hat, wären darüber hinaus mögliche Minderungsansprüche nach § 536b BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift stehen dem Mieter keine Minderungsansprüche zu, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache kennt.

AG Frankfurt am Main: Keine Minderung trotz Hitze im Passivhaus

Mit Urteil vom 19.06.2019 (Az. 33 C 299/19) hat das AG Frankfurt am Main eine Klage auf Mietminderung wegen hoher Innentemperaturen in einem Passivhaus abgewiesen. Der Mieter hatte argumentiert, er könne wegen Straßenlärms nachts nicht lüften und halte das nächtliche Öffnen der Fenster im sechsten Stock wegen seiner kleinen Kinder zudem für gefährlich.

Das Gericht entschied, dass dem Mieter bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass das Gebäude über keine Klimaanlage verfügt und die Kühlung über nächtliches Lüften erfolgt – ein bekanntes Baumerkmal, kein nachträglicher Mangel. Hohe Innentemperaturen könnten daher nicht per se als Mangel angesehen werden. Auch dieser Fall zeigt, wie stark § 536b BGB (Kenntnis bei Vertragsschluss) die Erfolgsaussichten einer Mietminderung beeinflusst.

AG Frankfurt am Main: 30 Prozent Minderung bei dauerhaft rund 40 Grad

Eine der praktisch bedeutsamsten neueren Entscheidungen ist das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 15.08.2022 (Az. 33 C 1355/21). In einer hochpreisigen Wohnung mit einer monatlichen Bruttomiete von rund 3.090 Euro herrschten in den Sommermonaten durchgehend Innentemperaturen von rund 40 Grad Celsius. Die Mieter hatten die Miete deshalb um 30 Prozent gemindert. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs und erhob Räumungsklage.

Das AG Frankfurt am Main wies die Räumungsklage nach Durchführung der Beweisaufnahme ab und bestätigte die Mietminderung von 30 Prozent als gerechtfertigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zum Mindeststandard einer Wohnung gehöre, in ihr angemessene Temperaturen erreichen zu können.

Diese Entscheidung verdeutlicht zwei Dinge für Vermieter: Erstens können bei nachgewiesenen baulichen Defiziten auch deutlich höhere Minderungsquoten als die “klassischen” 20 Prozent zugesprochen werden. Zweitens scheitert eine fristlose Kündigung wegen der dadurch entstehenden Mietrückstände, wenn die Mietminderung berechtigt war – ein erhebliches Risiko für Vermieter, die bei einer Mängelanzeige vorschnell mit Kündigung statt mit Mängelbeseitigung reagieren.

Verfassungsgerichtshof Berlin:  Mietminderung und fristlose Kündigung

Der Verfassungsgerichtshof Berlin entschied hingegen im Fall einer Dachgeschosswohnung (Beschluss vom 20.03.2007 – 40/06), dass eine Mietminderung und sogar eine fristlose Kündigung bei extremen Temperaturen möglich sei. In diesem Fall erhitzte sich die Dachgeschosswohnung in den Sommermonanten auf bis zu 46 °C, innen war es 19 Grad wärmer als außen. Nicht nur Wachskerzen waren geschmolzen, auch der Wellensittich des Mieters habe einen Hitzschlag erlitten. Der Vermieter kam daher seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs nicht nach.

Abdunkeln Fenster Mietwohnung Hitze Sommer HitzewelleBei Temperaturen über 40°C hilft das Abdunkeln der Fenster nur noch bedingt

OLG Hamm: Die relative Temperaturgrenze

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 28.02.2007 (Az. 30 U 131/06) eine relative Grenzziehung vorgenommen: Die Innentemperatur sollte mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegen, damit kein Mangel anzunehmen ist. Diese Differenzbetrachtung wird in der Praxis ergänzend zu absoluten Richtwerten herangezogen, insbesondere bei extremen Außentemperaturen, wie sie bei Hitzewellen typisch sind.

Urteilsübersicht im Überblick

Gericht Datum / AZ Temperatur Ergebnis
AG Hamburg 10.05.2006 – 46 C 108/04 tags ca. 30 °C, nachts > 25 °C Mangel, 20 % Minderung (baulicher Wärmeschutz unzureichend)
AG Leipzig 06.09.2004 – 164 C 6049/04 über 26 °C, Dachgeschoss Kein Mangel (§ 536b BGB, Kenntnis bei Vertragsschluss)
AG Frankfurt/M. 26.06.2019 – 33 C 299/19 hohe Innentemperaturen, Passivhaus Kein Mangel (Kenntnis fehlender Klimaanlage)
AG Frankfurt/M. 15.08.2022 – 33 C 1355/21 dauerhaft ca. 40 °C Mangel, 30 % Minderung; Räumungsklage abgewiesen
VerfGH Berlin 20.03.2007 – VerfGH 40/06 bis 46 °C Mietminderung und fristlose Kündigung möglich
OLG Frankfurt/M. 19.01.2007 – 2 U 106/06 Sonnenhitze grds. allgemeines Lebensrisiko
OLG Hamm 28.02.2007 – 30 U 131/06 relative Grenze: −6 °C zur Außentemp. Orientierungsmaßstab für Mangelprüfung

 

Hitze in der Wohnung – Was Vermieter beachten sollten

Die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen verdeutlichen, dass hohe Temperaturen in den Sommermonaten einen Mietmangel nur im Ausnahmefall begründen können. In den genannten Fällen waren die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, sodass sich keine pauschale Höchsttemperatur benennen lässt, ab der ein Mietmangel vorliegt.

Hauptpflicht des Vermieters ist es, den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während des gesamten Mietverhältnisses zu gewähren. Ist der Gebrauch durch einen Mangel eingeschränkt, hat der Mieter das Recht, die Miete gemäß § 536 BGB zu mindern. Daraus folgt im Umkehrschluss: Vermieter müssen für einen dem zur Bauzeit geltenden Stand der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen, sind aber nicht verpflichtet, jede sommerliche Hitzewelle durch zusätzliche bauliche Maßnahmen abzufedern.

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache, hat der Mieter diesen dem Vermieter gemäß § 536c BGB grundsätzlich zunächst unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter steht das Recht, aber auch die Pflicht zu, den Mangel zu beseitigen – dafür muss er allerdings zunächst Kenntnis davon erlangen.

Welche Maßnahmen der Vermieter zur Beseitigung eines tatsächlich vorliegenden Mangels ergreift, ist ihm grundsätzlich selbst überlassen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte – ggf. bevorzugte – Vorgehensweise, etwa den Einbau einer Klimaanlage. In Betracht kommen je nach Einzelfall etwa außen angebrachte Verschattungselemente (Rollläden, Jalousien, Markisen), die nach Studien des Förderprogramms “Zukunft Altbau” den Wärmeeintrag deutlich wirksamer reduzieren als innen angebrachte Lösungen, oder im Ausnahmefall nachträgliche Dämmmaßnahmen.

Checkliste: So reagieren Vermieter richtig auf eine Hitze-Mängelanzeige

  1. Mängelanzeige sichten und Datum dokumentieren: Ab Kenntnis beginnt die Frist, innerhalb der ein Mangel beseitigt werden sollte.
  2. Bauliche Situation prüfen: Baujahr, geltende Wärmeschutzanforderungen zur Bauzeit, vorhandene Verschattung, Lage der Wohnung (Dachgeschoss, Süd-/Westausrichtung).
  3. Eigene Dokumentation anlegen: Wenn möglich, eigene Temperaturmessungen oder zumindest eine nachvollziehbare Einschätzung der baulichen Gegebenheiten festhalten, um im Streitfall reagieren zu können.
  4. Verhältnismäßige Abhilfe prüfen und anbieten, z. B. Außenjalousien oder Markisen (ohne damit automatisch einen rechtlichen Mangel anzuerkennen).
  5. Nicht vorschnell kündigen: Wird eine berechtigte Mietminderung mit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs beantwortet, kann die Kündigung (wie der Fall des AG Frankfurt am Main 2022 zeigt) unwirksam sein.
  6. Im Zweifel rechtlichen Rat einholen, insbesondere bevor eine Kündigung ausgesprochen oder eine Mängelanzeige pauschal zurückgewiesen wird.

Häufige Fragen zu Hitze und Mietminderung

Nein. Eine sommerliche Aufheizung durch Sonneneinstrahlung gilt überwiegend als allgemeines Lebensrisiko des Mieters. Ein Mangel kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere bei nachgewiesenen baulichen Defiziten im Wärmeschutz.

Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Als grobe Orientierung wird teilweise auf 26 bis 28 Grad Celsius Innentemperatur abgestellt, teilweise auf eine relative Differenz von mindestens 6 Grad Celsius zur Außentemperatur (OLG Hamm). Beide Werte sind unverbindliche Orientierungshilfen, keine Rechtsnormen.

In der bisherigen Rechtsprechung wurden Minderungen von 20 Prozent (AG Hamburg) bis 30 Prozent (AG Frankfurt am Main, 2022) zugesprochen – jeweils abhängig von Dauer und Schwere der Überhitzung sowie dem Nachweis baulicher Mängel. Zu beachten ist jedoch, dass die Einzelfallentscheidungen nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragbar sind.

Nein. Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Abhilfemaßnahme. Der Vermieter entscheidet selbst, mit welchen verhältnismäßigen Mitteln er einen tatsächlich vorliegenden Mangel beseitigt.

Er muss den Mangel dem Vermieter gemäß § 536c BGB unverzüglich anzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann dies Schadensersatz- oder sogar Minderungsansprüche gefährden.

Nicht, wenn die Minderung berechtigt war. Eine darauf gestützte Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann unwirksam sein, wie das Urteil des AG Frankfurt am Main von 2022 zeigt.

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