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WEG: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf grillfreie Zeiten

WEG: Wohnungseigentümer haben Anspruch auf grillfreie Zeiten

Darf man auf dem Balkon grillen?

Nach Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2023 (Az. 1 S 7620/22 WEG) ist das Grillen in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sind die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen durch Rauch und Essensgerüche in einem gewissen Umfang als sozialadäquates Verhalten hinzunehmen.

Gleichzeitig sei aber auf die Belange und Interessen der anderen Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen. Es müsse daher Zeiten geben, zu denen sich diese ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon aufhalten könnten.

Die Anzahl des Grillens durch einen Eigentümer sei daher auf maximal viermal im Monat zu beschränken, wobei nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen gegrillt werden dürfe.

Hinweis: Die Wohnungseigentümer können selbst durch Beschluss festlegen, wie oft in der Gemeinschaft gegrillt werden darf. Das Grillen ist dann in diesem Umfang zu dulden.

Liegt kein entsprechender Beschluss vor (wie in diesem Urteil), richtet sich die sog. Sozialadäquanz nach den Grundsätzen der gerichtlichen Entscheidung.

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