Aktueller Artikel
WEG: Abberufener Verwalter ist zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet

WEG: Abberufener Verwalter ist zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet

Das Amtsgericht Böblingen hat mit Urteil vom 17.09.2024 (Az. 11 C 367/24 WEG) über einen Sachverhalt entschieden, in dem die Verwalterin vorzeitig abberufen wurde.

Die Verwalterin wurde zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verurteilt.

Der Anspruch auf Herausgabe ergebe sich aus §§ 675, 667 BGB.

Die Herausgabepflicht umfasse sowohl Papierunterlagen als auch elektronische Daten. Die Verwalterin müsse daher auch umfassend über die im Verwaltungsprogramm gespeicherten Daten Auskunft geben, beispielsweise über die noch im Posteingangsfach unerledigten Dokumente.

Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe, damit zukünftig die ordnungsgemäße Verwaltung sichergestellt werden könne. Es sei berechtigt, die frühere Verwalterin daraufhin zu überprüfen, on die Verwaltungsaufgaben erledigt wurden und ob sämtliche Verwaltungsunterlagen herausgegeben wurden.

Zum Volltext der Entscheidung

BGH-Urteile im Mietrecht

Kennen Sie schon unsere BGH-Urteilsübersicht zum Mietrecht? Aktuelle Mietrechtsurteile des BGH für Sie zusammengefasst. Eine besondere Kennzeichnung ermöglicht einen schnellen Überblick dahingehend, ob die jeweilige BGH-Entscheidung eher vermieterfreundlich ausfällt.