Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 19.07.2024 (Az. V ZR 226/23) zur Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer im Hinblick auf die Gestattung baulicher Veränderungen entschieden.
Inhalt
Beschlusskompetenz besteht auch dann, wenn andere Eigentümer von zukünftiger Nutzung ausgeschlossen sind
Das Gericht führt aus, dass die Eigentümer seit dem 01.12.2020 eine bauliche Veränderung auch dann gemäß § 20 Abs. 1 WEG beschließen können, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll.
Anderslautende Vereinbarung steht dem Beschluss nicht entgegen
Dem stehe eine Vereinbarung der Eigentümer nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG nicht entgegen, die eigentlich allen Eigentümer die Nutzung der betroffenen Fläche gestatte.
Im Ergebnis bestehe die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für die Gestattung einer baulichen Veränderung also auch dann, wenn die Beschlussfassung dazu führe, dass die vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch die anderen Eigentümer faktisch nicht mehr möglich sei.
Denn im Ausgangspunkt führe eine bauliche Veränderung für sich genommen bereits nicht dazu, dass eine Nutzungsvereinbarung geändert werde. Würde die Beschlusskompetenz schon durch einen faktischen Widerspruch zu einer Vereinbarung in Frage gestellt, käme es stets auf die durch Auslegung zu ermittelnde Reichweite der Vereinbarung und die Auswirkungen der baulichen Veränderung im Einzelnen an. Dies erzeuge Rechtsunsicherheit.
Keine Beschlusskompetenz für Nutzungsentschädigung
Allerdings stehe der Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz für die auf Grund der Baumaßnahme vorgesehene Nutzungsentschädigung der anderen Eigentümer zu. Diese sollten im Gegenzug zur Genehmigung Kompensationszahlungen des bauwilligen Eigentümers erhalten.
Auch wenn die bauwilligen Wohnungseigentümer freiwillig zahlen wollen, ändere dies nichts daran, dass das Gesetz eine Beschlusskompetenz für die Festlegung von Zahlungen der Wohnungseigentümer untereinander nicht vorsehe.
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