Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25.06.2024 (Az. 67 S 240/21) über eine zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelte individuelle Quotenabgeltungsklausel entschieden und in diesem Rahmen die an eine Individualvereinbarung konkret zu stellenden Anforderungen herausgearbeitet.
Im vorliegenden Fall wurde daher der Kautionsrückzahlungsanspruch der klagenden Mieterseite bejaht, da die quotenmäßige Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen nicht wirksam vereinbart worden sei.
Inhalt
Mieter muss eigene Textvorschläge einbringen können
Für die Annahme einer Individualvereinbarung sei erforderlich, dass die Vermieterpartei der Mieterpartei die effektive Möglichkeit eröffne, sich mit eigenen Textvorschlägen – hier zur Durchführung der Schönheitsreparaturen und zur anteiligen Kostentragung für den Fall einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Erforderlichkeit der Durchführung der Schönheitsreparaturen – durchzusetzen.
Das wiederum erfordere nicht nur, vor Aufnahme der Verhandlungen über die von der Vermieterseite jeweils entworfenen Vertragsbedingungen zunächst mieterseits konkrete und alternative Regelungs- und Textvorschläge einzubringen, sondern gleichzeitig die ausdrückliche Erklärung der Vermieterseite, die Vertragsverhandlungen selbst dann fortzuführen, wenn keine zeitnahe Einigung über die mieterseits eingebrachten Vorschläge erzielt werden könne.
Vertrag darf nicht pauschal besprochen werden
Es müsste zudem nicht nur das gesamte Vertragsmuster insgesamt, sondern sämtliche Vertragsbedingungen im Einzelnen besprochen und verhandelt werden.
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