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Untervermietung: Auch bei einer Einzimmerwohnung möglich

Untervermietung: Auch bei einer Einzimmerwohnung möglich

Raeumung

Bei der Wohnraummiete hat der Mieter gemäß § 553 BGB Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung dieser Untermieterlaubnis, wenn er aus einem berechtigten Interesse heraus einen Teil der Wohnung einem Dritten überlassen will.

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2023 (Az. VIII ZR 109/22) wird nur dann kein Teil mehr überlassen, wenn die Sachherrschaft vollständig aufgegeben wird. Denn die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB mache weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter.

Im konkreten Fall hatte der Hauptmieter persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert.

Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Regelung ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer.

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