Sie möchten als Vermieter von Ihrem Mieter die Erhöhung der Miete verlangen? Dazu steht Ihnen das gesetzlich geregelte Verfahren zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach den §§ 558 ff. BGB zur Verfügung.
Die höhere ortsübliche Vergleichsmiete kann mit einem von der Gemeinde erstellten oder anerkannten Mietspiegel begründet werden, was für den Vermieter oft die einfachste Form der Begründung darstellt.
- Weitere allgemeine Informationen zum Thema Mieterhöhung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Inhalt
Miete für Einfamilienhaus innerhalb der Mietspiegel-Preisspanne für eine Wohnung im Mehrfamilienhaus
Mietspiegel gelten in vielen Fällen nach deren Anwendungsbereich nicht explizit für Einfamilien-/Doppelhäuser. Allerdings können diese jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch jedenfalls auf Einfamilienhäuser anwendbar sein.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 17.09.2008 (Az. VIII ZR 58/08) wie folgt fest:
Denn die Miete für Einfamilienhäuser liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Das sei nicht nur ein Erfahrungssatz. Im konkreten Fall war auch im Mietspiegel selbst vermerkt, dass Wohnungen in kleineren Wohneinheiten tendenziell höherpreisig sind, weil bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern grundsätzlich vom oberen Tabellenwert ausgegangen werden sollte.
Wohnfläche des Einfamilienhauses größer als der im Mietspiegel ausgewiesene Bereich
Verfügt das Einfamilienhaus beispielsweise über eine Wohnfläche von 180 m², der Mietspiegel enthält aber nur eine Spanne für Wohnungen bis zu 150 m², ist der Mietspiegel für das konkrete Mieterhöhungsverlangen unbrauchbar bzw. nicht anwendbar.
Die Kommentierung vertritt dann in der Regel die Ansicht, dass wegen fehlender Datengrundlage der Mietspiegel nicht anwendbar ist. Es sei unerheblich, ob für die fragliche Größenordnung erst gar keine Daten erhoben wurden oder lediglich keine ausreichende Anzahl von Einzeldaten ermittelt werden konnte.
Prüfen Sie also wie folgt:
- Ist der Mietspiegel für Wohnungen auch auf mein Einfamilienhaus grundsätzlich anwendbar?
Ja, wenn sich die verlangte Miete in der ausgewiesenen Preisspanne für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewegt. - Ist der Mietspiegel für Wohnungen auf mein Einfamilienhaus konkret anwendbar?
Ja, wenn die Wohnfläche des Hauses durch den Mietspiegel ausgewiesen wird.
Ist der Mietspiegel nach diesen Grundsätzen nicht anwendbar, bleibt die Möglichkeit, die Mieterhöhung mit Vergleichsobjekten oder mit einem Sachverständigengutachten zu begründen.
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