In der Rechtsprechung ist die Frage streitig, ob einzelne Gegenstände als Leihe aus der mietvertraglichen Regelung ausgeklammert werden können.
Inhalt
Vertragliche Regelung
Im konkreten Fall wurde die folgende Regelung im Mietvertrag verwendet:
“Die Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrags. Sie gehört dem Vermieter und wird dem Mieter kostenlos zum Gebrauch überlassen. Für Instandhaltungen und Reparaturen muss der Mieter aufkommen.“
Verstoß gegen Insthandhaltungspflicht
Diese Regelung ist nach Ansicht des Amtsgerichts Besigheim (Urteil vom 22.06.2023, Az. 7 C 442/22) unwirksam.
Das Amtsgericht führt aus: “Zwar genießt der Mieter bei der wirksamen Vereinbarung einer Leihe vordergründig den Vorteil der kostenfreien Nutzung der Küche. Jedoch ist der Vermieter nicht daran gehindert, die Nutzung im Mietpreis einzukalkulieren. Ein solches Vorgehen könnte der Mieter kaum nachprüfen. Letztlich dient die formularmäßige Verleihung einer Einbauküche der verdeckten Abwälzung von Instandhaltungskosten der Mietsache auf den Mieter. Dies läuft der grundsätzlich den Vermieter treffenden Instandhaltungspflicht als einem in §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB niedergelegten wesentlichen Grundsatz des Mietrechts zuwider.”
BGH-Urteile im Mietrecht
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