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Lagerung von Müll durch den Mieter
Diese ist grundsätzlich zulässig. Die Lagerung des anfallenden eigenen Mülls bis zur Entsorgung gehört nach der Rechtsprechung zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese bejaht dies ausdrücklich in Bezug auf das Aufstellen einer blauen Tonne in Einfamilienhäusern. Allerdings wird auch angedeutet, dass eine Lagerung im Bereich hinter dem Haus verlangt werden kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Entscheidung stand.
Was sagt die Rechtsprechung?
Pflichtverletzung des Mieters?
Eine abmahnfähige Pflichtverletzung wird sich in jedem Fall dann ergeben, wenn der Mieter dadurch gegen seine Obhutspflicht verstößt.
Das bedeutet beispielsweise: Müll verteilt sich auf dem Grundstück oder bis zu den Nachbarn, Tiere und Ungeziefer werden angezogen, Brandgefahr.
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