Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 28.08.2024 (Az. 213 C 61/24) über einen Sachverhalt entschieden, in dem eine Eigenbedarfskündigung mit Platzproblemen und Differenzen im räumlichen Zusammenleben zwischen Eheleuten auf Grund einer Sammlereigenschaft des Ehemanns begründet wurde.
Inhalt
Kein Eigenbedarf gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Das Gericht bezweifelte, dass der Ehemann der Klägerin in die streitgegenständliche Wohnung zu Wohnzwecken einziehen wolle. Vielmehr würden bereits vier Zimmer der 6,5-Zimmer-Wohnung durch ihn, der von Beruf Künstler sei, für gewerbliche Zwecke eingeplant.
Aufgrund dieser beabsichtigten Nutzung überwiege der gewerbliche Zweck. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Zeuge glaubhaft vorgetragen habe, für ihn gehörten Wohnen und Arbeiten zusammen.
Kein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 BGB
Die nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Vermieterin.
Die derzeitigen Platzprobleme und Differenzen im räumlichen Zusammenleben stammten nicht vorrangig aus persönlichen Differenzen, sondern aus der Sammlereigenschaft des Ehemanns..
Das Amtsgericht betont, dass die persönliche Eigenschaft, in erhöhtem Maße Dinge, insbesondere Kunst und Kulturgegenstände zu sammeln, berücksichtigt worden und ein dem von Art. 12 GG geschützten Berufsinteressen dienender Gesichtspunkt sei.
Hiergegen stehe das Bestandsinteresse des beklagten Mieters, das ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutzrang nach Art. 14 GG genieße. Insbesondere in angespannten Wohnlagen wie hier sei Personen mit Sammlereigenschaften zuzumuten, nicht ihren gesamten Lagerbestand unmittelbar in der Wohnung selbst zur Verfügung stehen zu haben.
Eine andere Betrachtungsweise, die die Größe des Sammelbestandes bei der Interessenabwägung zwischen Wohn- und Berufsnutzung unberücksichtigt ließe, würde einen uferlosen Sammelbestand ermöglichen, der vor Wohnzwecken Vorrang erhielte. Insoweit könnten Lagerinteressen, auch wenn sie von Art. 12 GG geschützten beruflichen Interessen dienen, keinen Vorrang vor den von Art. 14 GG geschützten Wohninteressen der Mieter haben.
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