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Ist der Vermieter zur Einrichtung eines Internetanschlusses verpflichtet?

Ist der Vermieter zur Einrichtung eines Internetanschlusses verpflichtet?

Zuletzt aktualisiert am 10.04.2025

Mietgemäßer Gebrauch

§ 535 Abs. 1 BGB verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den sog. mietgemäßen Gebrauch zu gewähren.

Die Versorgung der Mietsache mit bestimmten Leistungen, die über die Besitzüberlassung an Räumen hinausgehen, wird durch den Vermieter aber nur bei konkreter Vereinbarung geschuldet.

Dies bedeutet: Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinem Mieter einen Internetanschluss bereitzustellen.

Was sagt die Rechtsprechung?

Exemplarisch führt das Landgericht Göttingen mit Entscheidung vom 11.12.2013 (Az. 5 S 53/12) wie folgt aus:

“Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.

Der vertragsgemäße Gebrauch von zu Wohnzwecken vermieteten Räumen umfasst auch die Möglichkeit des Telefonierens über ein Festnetztelefon sowie die Benutzung des Internets über eine Festnetzleitung (AG Neukölln, Urteil vom 2. März 2011 – 5 C 340/10 – Rn. 27 f.; vgl. zur Minderungsquote im Wohnraummietverhältnis bei fehlendem Telefonfestnetzanschluss LG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2010 – 65 S 475/10, Grundeigentum 2012, 1379-1381 Rn. 23, jeweils zitiert nach Juris).

Das „Wohnen“ umfasst grundsätzlich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellem Lebensmittelpunkt des Mieters in allen seinen Ausgestaltungen und mit allen seinen Bedürfnissen gehört.

Der Mieter hat aber – sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist – keinen Anspruch gegen den Vermieter auf die Ausstattung der Wohnung mit einem Telekommunikationsanschluss.

Der Mieter kann jedoch von dem Vermieter verlangen, dass dieser ihm den Zugang ermöglicht, indem er ihm die Zustimmung erteilt, die erforderlichen Installationsarbeiten vornehmen zu lassen, also die erforderlichen technischen Einrichtungen selbst anzubringen oder anbringen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn nicht die erstmalige Verlegung der Leitungen, sondern eine Reparatur in Betracht kommt (AG Neukölln, aaO).”

Wenn sich der Vermieter verpflichtet hat …

… kann der Mieter eine für Mietsachen gleicher Art übliche Versorgungsgeschwindigkeit verlangen, wenn die Parteien nicht eine konkrete andere Vereinbarung diesbezüglich getroffen haben.

Die Parteien sollten auch die technische Sollausstattung regeln, ansonsten ist die Geschwindigkeit aber in jedem Fall durch die im öffentlichen Netz liegenden Beschränkungen begrenzt.

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Mieterhöhung durch Modernisierung

Verfügt das Mietobjekt über veraltete Technik wie Kabelnetze in Baumstruktur, kann der Vermieter den Ausbau mit Glasfaser durchführen bzw. durchführen lassen.

Der Ausbau der Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar (§ 555b Nr. 4a BGB). Unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen der Modernisierungsmieterhöhung kann dann die monatliche Miete erhöht werden.

Alternativ können die Ausbaukosten auch befristet und in ihrer Höhe begrenzt als Betriebskosten umgelegt werden, § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV.