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BGH: Klimaanlagen in Eigentumswohnungen – Einbau grundsätzlich zu gestatten

BGH: Klimaanlagen in Eigentumswohnungen – Einbau grundsätzlich zu gestatten

Änderungen Heizkostenverordnung für Vermieter
Zuletzt aktualisiert am 28.07.2026

Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon durch Beschluss gestattet wird, sofern keine anderen Eigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist § 20 Abs. 3 WEG, der einen solchen Anspruch vorsieht .

Lärmbefürchtungen stehen Gestattung regelmäßig nicht entgegen

Im konkreten Fall hatten andere Eigentümer den Antrag abgelehnt und insbesondere Lärmbelästigungen durch das Gerät befürchtet. Der BGH stellte klar, dass bei der Prüfung des Gestattungsanspruchs vor allem die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung zu berücksichtigen sind, nicht aber abstrakte oder lediglich befürchtete Nutzungsfolgen wie spätere Geräuschimmissionen. Solche Immissionen können erst nach Installation und tatsächlicher Nutzung beurteilt werden, etwaige Störungen sind dann im Wege nachträglicher Abwehransprüche zu regeln .

Abwägung der Eigentümerinteressen und Modernisierungsziel des WEG

Der Senat betonte, dass sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen muss, damit eine Gestattung abgelehnt werden kann. Die Schwelle für eine relevante Beeinträchtigung liegt nicht niedrig. Vielmehr ist eine sorgfältige Abwägung der Eigentumsrechte aller Beteiligten vorzunehmen. Der Gesetzgeber habe mit der WEG-Reform 2020 ausdrücklich gewollt, dass Wohnungseigentümer ihre Anlagen an moderne Nutzungsbedürfnisse anpassen können und eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands vermieden wird .

Konkrete Vorgaben und nachträglicher Schutz vor Immissionen

Das Gericht stellte klar, dass der Einbau von Klimaanlagen nicht pauschal mit Hinweis auf mögliche Lärmbelästigungen untersagt werden kann. Erst wenn sich konkrete, erhebliche Beeinträchtigungen bereits im Vorfeld sicher feststellen lassen, kann eine Gestattung versagt werden. Andernfalls ist der Einbau zu erlauben. Spätere Konflikte über die Nutzung sind gesondert zu lösen. Die Einhaltung von Immissionsschutzvorgaben (z. B. TA Lärm) ist auch nach der Gestattung sicherzustellen, bei Verstößen können Unterlassungs- oder Nutzungsbeschränkungen durchgesetzt werden.

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