Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.05.2026 (I ZR 224/25) entschieden, dass ein Wohnungsvermittler, der zugleich als Verwalter der vermittelten Wohnung tätig ist, keinen Anspruch auf eine Vermittlungsprovision hat – weder gegenüber dem Mieter noch gegenüber dem Vermieter. Provisionsvereinbarungen in solchen Konstellationen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG unwirksam.
Gesetzlicher Provisionsausschluss gilt umfassend
Der BGH stellt klar, dass der gesetzliche Provisionsausschluss umfassend gilt: Sobald der Vermittler auch Verwalter der Wohnung ist, kann er für die Vermittlung des Mietvertrags kein Entgelt verlangen, unabhängig davon, ob der Anspruch gegen den Mieter oder den Vermieter gerichtet ist. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst ausdrücklich jegliche Entgeltvereinbarung in solchen Fällen. Eine Einschränkung auf Mieterseite lehnte der Senat ab, da auch eine vom Vermieter gezahlte Provision letztlich auf den Mieter umgelegt werden könnte und so dem Schutzzweck des Gesetzes widerspräche.
Verfassungsrechtliche Bedenken zurückgewiesen
Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung wies der BGH zurück. Die Regelung sei geeignet und verhältnismäßig, um Missstände auf dem Wohnungsmarkt zu verhindern und die wirtschaftlich schwächere Mieterseite zu schützen. Wohnungsvermittlern blieben zudem ausreichend berufliche Betätigungsfelder, etwa die Vermittlung von Gewerberäumen oder Immobilienverkäufen.
Im konkreten Fall musste die beklagte Verwalterin die von der Vermieterin gezahlten Provisionen für die Vermittlung von Mietverträgen über die von ihr verwalteten Wohnungen zurückzahlen.
BGH-Urteile im Mietrecht
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