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Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe beim Gaspreis für Vermieter?

Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe beim Gaspreis für Vermieter?

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz  – EWSG) ist nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 19.11.2022 in Kraft getreten. Zuvor wurde es am 10.11.2022 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat am 14.11.2022 zugestimmt. Es beruht auf den Empfehlungen der Expertenkommission Gas und Wärme.

Formal ist das Gesetz über den dortigen Artikel 3 Teil des „Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“.

Die wichtigsten Regelungen

Das Gesetz findet Anwendung bei der leitungsgebundenen Lieferung von Erdgas sowie Fernwärme, § 1 Abs. 1 EWSG.

Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.§ 1 Abs. 1 EWSG

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch eine einmalige Soforthilfe entlastet, § 2 Abs. 2 S. 1 EWSG.

Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach Absatz 2 bestimmten Höhe gutzuschreiben. § 2 Abs. 2 S. 1 EWSG

Bei Gas wird die Pflicht aufgehoben, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten, § 3 Abs. 2 EWSG. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen, die ohnehin den genauen Entlastungsbetrag beziffern wird, der sich grundsätzlich an einem Zwölftel des Jahresverbrauchs orientieren wird. Dadurch soll auch ein Missbrauch durch Mehrverbrauch im Dezember 2022 verhindert werden.  Maßgebliche Bezugsgröße für das Zwölftel soll grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs darstellen.

Bei einer für den Monat Dezember 2022 vertraglich vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung kann die vorläufige Leistung durch den Erdgaslieferanten dadurch erbracht werden, dass der Erdgaslieferant die Auslösung eines für den Monat Dezember 2022 vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgangs unterlässt, auf die Überweisung einer vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung durch den Letztverbraucher verzichtet oder einen Betrag in Höhe der jeweils für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung oder Abschlagszahlung unverzüglich gesondert an den Letztverbraucher zurücküberweist.
Veranlasst der Letztverbraucher selbst eine Zahlung, hat der Erdgaslieferant diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen. § 3 Abs. 2 EWSG

Bei der Fernwärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch Verzicht auf die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung oder eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst, oder eine Kombination aus beiden Varianten, § 4 Abs. 1 S. 1 EWSG.

Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation nach Maßgabe des Absatzes 3 bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, bei der Leistung der finanziellen Kompensation zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen zu wählen. § 4 Abs. 1 S. 1 EWSG

Die Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbraucher auf ihren Internetseiten über die Entlastung zu informieren, § 2 Abs. 4 EWSG. Daran knüpft auch die Informationspflicht des Vermieters gegenüber seinem Mieter an.

Der Erdgaslieferant hat bis zum 21. November 2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die vorläufige Leistung nach § 3 zu informieren. § 2 Abs. 4 EWSG

Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.

Was bedeutet das Soforthilfegesetz für Vermieter?

Mieter haben in vielen Fällen keine eigenen Verträge mit den Gas- oder Fernwärmelieferanten, sondern erhalten vom Vermieter eine jährliche Heizkostenabrechnung. Dem Vermieter entstehen für den Monat Dezember 2022 aber grundsätzlich keine Kosten für den Bezug von Erdgas und Fernwärme, diese Ersparnis soll er an den Mieter weitergeben.

Das EWSG schafft differenzierende Sonderregelungen.

Laufende Mietverhältnisse ohne bisherige Anpassung an die gestiegenen Heizkosten

Vermieter müssen die Entlastung mit der nächsten fälligen jährlichen Heizkostenabrechnung an den Mieter weitergeben, § 5 Abs. 1 EWSG. Die eigene Entlastung muss also gesondert ausgewiesen werden. Die für Dezember 2022 bereits geleistete Zahlung durch den Mieter muss dann entsprechend berücksichtigt werden.

Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 2 oder 4 für Dezember 2022 erlangt oder erlangen könnte, im Rahmen der Heizkostenabrechnung nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (BGBl. I S. 4964) geändert worden ist, oder nach vertraglicher Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung des Vermieters ist in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen. § 5 Abs. 1 EWSG

Laufende Mietverhältnisse mit bereits erfolgter Anpassung an die gestiegen Heizkosten oder neue Mietverhältnisse mit bereits erhöhten Heizkosten

Mieter, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung erhalten haben sowie Mieter, die in den letzten neun Monaten (also seit Kriegsbeginn Russlands) erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Betriebskosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Betriebskostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten, also nicht zahlen, oder erhalten diesen Anteil als Gutschrift in der Heizkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Mieter, die also krisenbedingt bereit höhere Vorauszahlungen leisten, sollen schon im Dezember 2022 direkt entlastet werden, § 5 Abs. 4 S. 1 EWSG. Die Regelung erfasst auch solche Erhöhungen, die Vermieter und Mieter aufgrund der gestiegenen Energiekosten einvernehmlich getroffen haben.

Von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit ist 1. der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, in Höhe dieses Erhöhungsbetrags und 2. der Mieter, für den in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, in Höhe eines Betrags von 25 Prozent seiner Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022.§ 5 Abs. 4 S. 1 EWSG

Kürzt der Mieter den Abschlag nicht und fordert den Betrag auch nicht zurück, verrechnet der Vermieter den zu viel geleisteten Betrag im Rahmen der nächsten Abrechnung.

Wohnungseigentümergemeinschaften

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben, § 5 Abs. 3 S. 1 EWSG.

Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft ist in der Jahresabrechnung auszuweisen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.§ 5 Abs. 3 S. 1 EWSG

Was gilt bei Warmmieten bzw. Pauschalmieten?

Die Pflicht zur Weitergabe der Entlastung an den Mieter gilt nicht bei ausnahmsweise zulässige Warmmieten bzw. Pauschalmieten (bspw. Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, Zweifamilienhaus, usw.).

Die Gesetzesbegründung führt hierzu wie folgt aus: “In den Fällen, in denen eine Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser weder rechtlich vorgeschrieben ist noch vertraglich vereinbart wurde, besteht dagegen keine Pflicht des Vermieters, die Entlastungen weiterzugeben. … Denn unter anderem in diesen Fällen werden die Heiz- und Warmwasserkosten nicht 1:1 an den Mieter weitergereicht und der Mieter trägt daher das Risiko von Schwankungen dieser Kosten nicht in gleichem Maße.”.

Informationspflichten für den Vermieter

Der Vermieter ist bei beiden Reglungen gemäß §§ 5 Abs. 2, 3 S. 2, 4 S. 2 EWSG “unverzüglich” verpflichtet, seinen Mieter in Textform über die Entlastung durch den Energielieferanten, die Finanzierung durch den Bund sowie über die Weitergabe der Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode oder die mögliche Befreiung zu informieren. Das gilt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend. Ist die Eigentumswohnung vermietet, informiert der Vermieter unverzüglich seinen Mieter, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft erhalten hat.

Diese Regelung soll als Ausgleich dafür dienen, dass die Mieter in der Regel erst im Laufe oder gegen Ende des Jahres 2023 entlastet werden, wenn die Heizkostenabrechnungen erstellt werden.

Der Vermieter gibt also

(1) die Information, die er von seinem Versorger erhält (Internetseite des Versorgers oder Benachrichtigung des Versorgers an ihn) und

(2) die Höhe der Entlastung unverzüglich in Textform an den Mieter weiter.

Der Vermieter informiert (3) weiter darüber, dass die Entlastung dem Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zugute kommt.

Dabei muss der Vermieter auf ein (4) Informationsblatt hinweisen, das die Bundesregierung zur Verfügung stellt (beispielsweise durch einen Link in einer E-Mail an den Mieter).

 

Ein Musterschreiben an Ihren Mieter finden Sie in unserem Downloadbereich (für Mitglieder kostenfrei). 

Gas knapp Nebenkosten erhöhen Vermieter muss zahlen

Lesetipp: “Gas-Knappheit: Muss der Vermieter für den Heizungsausfall einstehen?”

Die Gas-Knappheit in Folge des Ukraine-Krieges und die damit einhergehenden steigenden Gaspreise stellen Vermieter vor die Frage, ob eine Herabsenkung der Heiztemperatur – zumindest nachts – möglich ist.

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