Gerichtliche Räumungsfristen sind derzeit jedenfalls in Berlin gemäß § 721 ZPO grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder auf Antrag entsprechend zu verlängern.
Nach Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.03.2020 (Az. 67 S 16/20) hätten die erlassenen Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht, so dass die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen seien.
Gemäß § 721 Absatz 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO könne eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Für den Erfolg eines solchen Verlängerungsantrags sei wesentlich, ob die in einem Urteil gewährte Räumungsfrist hinreichend lang bemessen ist, um einem Mieter die Erlangung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen.
Eine davon abweichende Bemessung oder die Versagung der Räumungsfrist komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Verbleib des Mieters in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründe oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache erforderten.
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