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BGH: Miete für Hochzeitsfeier auch bei coronabedingter Absage

BGH: Miete für Hochzeitsfeier auch bei coronabedingter Absage

Zuletzt aktualisiert am 08.08.2022

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. März 2022 (Az. XII ZR 36/21) über einen Sachverhalt entschieden, bei dem die Hochzeitsfeier in den angemieteten Räumen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Die Mieter sind aus diesem Grund vom Vertrag zurückgetreten und verlangten die bereits gezahlte Miete vollständig zurück. Der Bundesgerichtshof verneinte diesen Anspruch jedoch.

Vermieterin bot Alternativtermine an

Die klagenden Mieter, die 2018 standesamtlich geheiratet hatten, mieteten bei der beklagten Vermieterin Räume für eine Anfang Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen. Im März 2020 bot die Vermieterin unter Angabe von mehreren Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Die Mieter baten jedoch um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

Keine rechtliche Unmöglichkeit der Vermieterleistung

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB führen würden. Der Vermieterin sei es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden Veranstaltungsverbots im Rechtssinne nicht unmöglich gewesen, den Gebrauch der Mietsache entsprechend zu gewähren.

Kein Mangel der Mietsache, kein Rücktritt

Auch eine Mietminderung scheide aus. Durch die Coronaschutzverordnung wurde weder die Nutzung noch die Überlassung der angemieteten Räume verboten. Das Mietobjekt habe daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung gestanden. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stelle somit keinen Mangel der Mietsache nach § 536 Abs. 1 BGB dar.

Damit habe auch kein Recht zum Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB oder zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bestanden.

Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Zwar komme ein Anspruch auf Anpassung des Mietverhältnisses nach § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) grundsätzlich in Betracht.

Dies bedeute aber nicht, dass die Mieter stets eine Anpassung der Miete verlangen könnten. Die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage führe nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses; in aller Regel sei der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und dabei lediglich die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen . Nur wenn dies nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar sei, könne nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen.

Hier beschränke sich der Anpassungsanspruch der Mieter auf die angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden könne. Die Mieter hätten auch keine anderen Gründe dafür vorgetragen, dass die Feier nicht auch zu einem späteren Termin hätte stattfinden können.

Sollten sie inzwischen endgültig auf eine Hochzeitsfeier verzichten wollen, fiele diese Entscheidung allein in ihren Risikobereich und hätte daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie beträfe das allgemeine Verwendungsrisiko eines Mieters und stünde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.

Zum Volltext des Urteils

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