Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023, Az. VIII ZR 230/21
Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt.
Verstößt der Vermieter gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, können dem Mieter Ansprüche wegen Schadensersatz oder Freistellung in Bezug auf die erhöhten Kosten entstehen.
Eine solche Pflichtverletzung des Vermieters kommt in Betracht, wenn ihm im Fall eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses möglich und auch wirtschaftlich zumutbar gewesen ist, er diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen hat.
BGH-Urteile im Mietrecht
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