Das Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2025 (Az. VIII ZR 283/83) befasst sich mit einer Mieterhöhungserklärung nach einer energetischen Modernisierung.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es aus Sicht des Vermieters hierfür ausreichend ist, wenn nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten und zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung eine durch die bauliche Veränderung hervorgerufene messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten ist.
Der tatsächliche Energieverbrauch sei dabei nicht allein maßgeblich.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 555b Nr. 1 BGB müsse die Endenergieeinsparung „durch“ die bauliche Veränderung herbeigeführt, also von dieser verursacht worden sein. Der tatsächliche Energieverbrauch in einem Gebäude vor und nach einer solchen Maßnahme werde nicht allein durch die jeweilige bauliche Veränderung, sondern durch eine Vielzahl von Parametern bestimmt.
Der Vermieter könnte anderenfalls vor Beginn der von ihm geplanten Modernisierungsmaßnahme bei einem Abstellen auf den tatsächlichen Verbrauch nur schwer absehen, ob er deren Kosten im Wege einer Mieterhöhung zumindest teilweise auf die Mieter umlegen kann. Das gelte im besonderen Maße dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der Modernisierung erstmals eine zentrale Versorgung installiert wird und dem Vermieter daher tatsächliche Verbrauchsdaten für den Zeitraum vor der Modernisierung insoweit nicht vorliegen.
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