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Installation einer Überwachungskamera durch den Mieter – Das ist (nicht) erlaubt

Installation einer Überwachungskamera durch den Mieter – Das ist (nicht) erlaubt

Mieter installiert Überwachungskamera Wohnungstür Hausflur
Zuletzt aktualisiert am 16.03.2023

Es kommt immer häufiger vor, dass Mieter an ihrer Mietsache Überwachungskameras anbringen.

Soweit ausschließlich der private (also gemietete) Bereich des Mieters erfasst wird, ist dies in der Regel unproblematisch. Etwas anderes kann aber gelten, wenn durch die Installation einer Überwachungskamera an der Wohnungstür des Mieters auch ein Teil des Allgemeinflurs, des Hauseingangs oder sogar des Nachbargrundstücks erfasst wird.

Zulässigkeit der Videoüberwachung im nichtöffentlichen privaten Bereich

Wurden Sie als Vermieter von ihren Mietern schon einmal angesprochen, weil ein anderer Mieter eine Videokamera an der Wohnungstür installiert hat? Die Installation einer Überwachungskamera durch den Mieter kommt mittlerweile immer häufiger vor.

Sei es nun, weil Einbrüche oder Vandalismus in der Wohngegend zugenommen haben und der Mieter sich mit einer Überwachungskamera sicherer fühlt oder dieser generell ein eigenes „Sicherheitskonzept“ entwickelt hat, zudem auch die Überwachung des Hausflurs mit einer, durch den Mieter installierten Videokamera, gehört.

Für die Frage der Zulässigkeit einer Videoüberwachung im nichtöffentlichen privaten Bereich ist Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO einschlägig.

Danach ist eine Videoüberwachung zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hier: der die Kamera nutzende Mieter) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person (andere Mieter und dritte Personen), überwiegen.

Bei der Installation einer Videokamera zur Videoüberwachung durch den Mieter dürfte diese Abwägung in der Regel zu Lasten des Verantwortlichen ausgehen, weil sein berechtigtes Interesse nicht den Persönlichkeitsschutz der anderen Personen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) überwiegt.

Eine Videoüberwachungsanlage die andere Hausbewohner oder Besucher aufzeichnet, soll jedenfalls nicht zulässig sein (h.M. z.B.: AG Köpenick MM 2004, 79, und der EuGH, Urteil v. 11.12.2014).

Mieter installiert Überwachungskamera – Videoüberwachung des Hausflurs durch Mieter nicht erlaubt

Auch die Überwachung des Hausflurs (ohne Aufzeichnung) soll dem Mieter (jedenfalls nach dem BDSG) nicht erlaubt sein, da der Mieter für den Hausflur kein Hausrecht besitzt. Dies muss dann auch bei Installation einer Überwachungskamera durch den Mieter für den Fall des Hauseingangsbereichs gelten.

Zulässig soll allenfalls eine mit der Klingel verbundene Kamera sein, die keine Aufzeichnungen macht, also lediglich einen konkreten Besucher erkennen kann. Die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung erfordert nämlich (Art. 2 Abs. 1) grundsätzlich, dass personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden.

An einer ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung fehlt es, wenn die Kamera lediglich ermöglicht, das von ihr erfasste Geschehen in Echtzeit zu verfolgen, ohne dass eine Speicherung der Aufnahmedaten stattfindet. Das ist so zu behandeln, als würde das Geschehen mit bloßem Auge wahrgenommen.

Videoüberwachung (auch) des Nachbargrundstücks

Die Erfassung des sonstigen Grundstücks durch den Mieter ist ebenfalls grundsätzlich nicht zulässig, da dem Mieter hieran kein Besitz- bzw. Nutzungsrecht zusteht.

Dem Nachbarn kann sogar gegen den Eigentümer selbst ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zustehen, wenn eine am Haus angebrachte Kamera auch das Nachbargrundstück erfasst. Zwar kann allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn noch nicht beeinträchtigen. Anderes gilt allerdings dann, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa bei einem Nachbarschaftsstreit.

Lesen Sie hierzu: AG Bad Iburg, Urteil vom 01.12.2021, Az. 4 C 366/21

Videoüberwachung durch den Mieter – Verwendung einer Videoattrappe

Die Benutzung eine Videoattrappe fällt weder unter die DS-GVO noch unter das BDSG, weil mit der Attrappe keine Daten verarbeitet werden. Es kann allerdings zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommen, wenn die Attrappe eine Verunsicherung bei den betroffenen Personen auslöst (Überwachungsdruck) und damit geeignet ist, die allgemeine Handlungsfreiheit dieser Personen zu beschränken ohne dass dem ein gewichtigeres Interesse, das mit der Attrappe verfolgt wird, gegenübersteht.

  • Vermietertipp: Ihr Mieter hat eine Überwachungskamera installiert und Sie wissen als Vermieter nicht, was Sie tun sollen? Dann kontaktieren Sie unsere Mietrechtsexperten, die Ihnen beratend zur Seite stehen – als Mitglied im Vermieterverein e.V. ist die telefonische Beratung für Sie kostenfrei (hier Mitglied werden).