Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2025 (Az. VIII ZR 270/22) mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund einer gesundheitlichen Härte verlangen kann, ohne ein fachärztliches Attest vorzulegen.
Das Gericht stellt klar, dass der hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte insbesondere – aber nicht zwingend – durch Vorlage eines fachärztlichen Attests untermauert werden kann. Auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers könne im Einzelfall ausreichend sein.
Hiermit würden sachgerechte Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Mieters gestellt. Vom Mieter könne in einem solchen Fall ungeachtet des Schutzes durch Art. 2 Abs. 2 GG jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden. Sei der Mieter aber ohnehin gehalten, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sei ihm auch die Einholung eines entsprechenden Attests ohne weiteres zumutbar.
BGH-Urteile im Mietrecht
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